Von einer Erbengemeinschaft spricht man, wenn ein Nachlass unter zwei oder mehreren Erben aufgeteilt wird. Sie kann aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder durch Nennung in einem Testament entstehen. Diese Gemeinschaft besteht in der Regel so lange, bis der Nachlass unter den Miterben aufgeteilt wurde. Doch was geschieht, wenn in der Erbengemeinschaft einer blockiert? Wann kann man sie auflösen? Was eine Erbengemeinschaft laut BGB ist, wann sie entsteht und wer erbt, erläutert Ihnen der nachfolgende Artikel. Dabei vertieft er alle relevanten Aspekte und bietet Einblicke in die wichtigsten Aspekte. Für weiterführende Informationen verweisen wir Sie an gegebener Stelle auf unsere Leitartikel
Gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ist eine Erbengemeinschaft eine Gruppe von Personen, die gemeinschaftlich den Nachlass eines Erblassers verwalten. Im rechtlichen Sinne besteht die Gemeinschaft der Erben aus einzelnen Personen, die als Miterben bezeichnet werden.
Dabei haben die Erben kein Eigentum nach Bruchteilen, sondern sind gemeinschaftlich am Nachlass beteiligt (Gesamthandgemeinschaft). Die Erbengemeinschaft ist eine kompliziert verständliche Rechtsform, die nicht auf Dauer angelegt ist, sondern das Erbe schnellstmöglich verwalten soll.
Angenommen es gibt 5 Miterben und ein Nachlass besteht aus 5 Oldtimer, dann gehört nicht jedem Miterben ein Oldtimer, sondern die Oldtimer-Sammlung als Ganzes gehört den 5 Miterben. Ein Miterbe kann nicht einen Oldtimer fordern, denn die 5 Miterben müssen einstimmig beschließen, was mit der Sammlung geschieht.
Die Erbengemeinschaft gilt nicht als juristische Person, denn für sie handeln alle Miterben. Sie sind zusammen die Besitzer aller Nachlassgegenstände – sei es bewegliche oder unbewegliche Sachen. Somit sind sie Besitzer des Gesamthandseigentums sowie der Ansprüche von Gläubigern (Gesamthandforderungen).
Eine Erbengemeinschaft entsteht durch mehrere Personen, die Erben eines Nachlasses sind, so sind sie Miterben und bilden automatisch eine Gemeinschaft. Die Erben können sich jedoch entscheiden, ob sie das Erbe ausschlagen oder annehmen möchten. Die Berufung zum Erben kann durch die gesetzliche Erbfolge oder durch die gewillkürte Erbfolge mithilfe eines Testaments erfolgen. Wie eine Erbengemeinschaft entsteht, ist demnach relativ einfach: Sie bildet sich automatisch durch die gesetzliche Erbfolge oder die Bestimmungen in einem Testament. Das Nachlassgericht prüft die Erbfolge und prüft, ob ein Testament im Testamentsregister hinterlegt wurde.
Gibt es mehr als nur einen Erben (Alleinerben), dann entsteht eine Gemeinschaft. Sie kann durch die gesetzliche Erbfolge oder ein Testament des Erblassers entstehen. Da die Gemeinschaft sowohl durch die gesetzliche Erbfolge als auch durch ein Testament entstehen kann, bilden sich Gemeinschaften aus mehreren gesetzlichen Erben oder mehreren testamentarischen Erben. Gibt es eine Gemeinschaft, kann das Erbe nur gemeinschaftlich aufgeteilt werden. Auf die Frage wer erbt, könnte man pauschal sagen, dass alle erben. Diese Herangehensweise verursacht meist Konflikte, daher sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen, wie man eine Erbengemeinschaft verhindern oder auflösen kann. Ziel sollte es sein, dass alle Miterben das Erbe gerecht untereinander verteilen.
Da es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt, erbt jeder Miterbe einen Bruchteil (z.B. die Hälfte oder 1/6) des Nachlasses. Sehr vereinfacht gesagt, kann man sagen, dass zunächst allen alles gemeinsam gehört. Die Miterben dürfen nur gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen.
Die Miterben haben Rechte und Pflichten. Als Erbe haben Sie rechtlich die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen, Auskunft gegenüber anderen Miterben zu erhalten und verfügen über Ausgleichsrechte für z.B. Pflegeleistungen am Erblasser. Allerdings steht Ihnen die Nutzung der Nachlassgegenstände nicht ohne die Zustimmung der anderen Erben zu. Demnach hat die Erbengemeinschaft viele Rechte, doch welche Pflichten habe ich?
Hinsichtlich der Pflichten ist zunächst die Mitwirkung bei der Verwaltung des Nachlasses zu nennen. Die Miterben übernehmen unmittelbar die Stellung des Erblassers und müssen dessen Verträge und Rechtsposition fortführen. Darüber sind Sie als Miterbe auch dazu verpflichtet, den anderen Miterben Auskünfte zu erteilen. Außerdem stehen Sie in der Pflicht zur Haftung für Nachlassverbindlichkeiten und Zahlungen der Erbschaftssteuer.
Entstehen Schadenersatzansprüche, wenn ein Miterbe einer Erbengemeinschaft blockiert? Jeder Miterbe hat Pflichten gegenüber der Erbengemeinschaft und ist für die ordnungsgemäße Teilnahme verantwortlich. Blockiert einer die Erbengemeinschaft, dann können die anderen Miterben ihn verklagen. Gemäß Erbrecht ist der Miterbe, der die Erbengemeinschaft blockiert, schadenersatzpflichtig. Sehr häufig versuchen einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft zu blockieren, indem sie den Verwaltungsprozess komplizieren oder behindern. In diesem Fall sollten die anderen Erben von ihrem Recht Gebrauch machen, um denjenigen, der die Erbengemeinschaft blockiert, unter Druck zu setzen.
Das Nachlassgericht stellt den Erbschein aus. Doch was machen die Miterben mit dem Erbschein? Der Erbschein weist eine Person als Erben aus und beinhaltet auch den Anteil den ein Erbe erhält. Diesen Anteil bezeichnet man auch als Erbquote. Den Erbschein benötigt man dann, wenn sich die Erbenstellung nicht anders nachweisen lässt. Bei einer Erbengemeinschaft gibt es unterschiedliche Arten des Erbescheins.
Allerdings ist ein Erbschein mit Kosten verbunden, daher sollte geprüft werden, ob dieser notwendig ist. Die Kosten für einen Erbschein belaufen sich für einen Nachlasswert von 100.000 Euro auf mehr als 500 €. Teuer wird es vor allem, wenn Grundbuchberichtigungen vorgenommen werden müssen, denn hierbei kommt man nur selten an einem Erbschein vorbei. Angemerkt sei auch, dass ein Erbschein einen Erben nicht zum Erben macht. Sollten Sie einen Erbschein benötigen, müssen Sie den Erbschein beantragen. Hierfür wenden Sie sich an das zuständige Nachlassgericht; das Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers.
Einige Unternehmen und Institutionen bestehen auf die Vorlage einer Urkunde, sofern kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Demnach kann ein Miterbe sein Erbrecht mit einem Erbschein nachweisen. Auch eine Bank kann somit nach einem Erbschein verlangen, bevor sie Zahlungen veranlasst. Jedoch kann man auf einen Nachweis gegenüber der Bank rechtlich verzichten, wenn es um geringe Beträge geht.
Trotzdem sollte Sie beachten, dass Ihnen das Finanzinstitut entgegenkommen muss. Notwendig ist ein Erbschein meist dann, wenn eine Immobilie Teil des Nachlasses ist und eine Umschreibung im Grundbuch vorgenommen werden muss. Die Grundbuchberichtigung ist nur mit einem notariellen Testament oder einem Erbschein möglich. Liegt ein Testament vor, reicht eine beglaubigte Kopie sowie das gerichtliche Eröffnungsprotokoll auch für die Berichtigung des Grundbuchs. Ein privates, handschriftliches Testament reicht allerdings nicht aus. Keinen Erbschein benötigen Sie in den folgenden Fällen:
Der Erblasser oder die Erbengemeinschaft kann die Vollmacht einem Erben oder einem Dritten erteilen, der die Rechte aller mit einem Anwalt und dem Notar vertreten kann. Damit eine Vollmacht der Erbengemeinschaft vom Notar oder Anwalt anerkannt wird, muss sie eindeutig sein und der bevollmächtigte Erbe von der Erbengemeinschaft gemeinsam als Bevollmächtigter ernannt worden sein. Ferner müssen alle Mitglieder die Vollmacht der Erbengemeinschaft unterschreiben, damit sie Gültigkeit hat. In der Vollmacht der Erbengemeinschaft sollten sich alle relevanten Aspekte und Inhalte wiederfinden:
Der Auseinandersetzungsvertrag ist eine vertragliche Aufteilung einer Erbschaft zwischen den Erben. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung fordern. Jedoch kann der Vertrag unter gewissen Umständen nicht auseinandergesetzt werden. Ferner kann ein Auseinandersetzungsvertrag verschoben werden, wenn ein Erbe noch nicht geboren wurde oder ein Adoptionsverfahren nicht abgeschlossen ist. Der Erblasser kann eine Auseinandersetzung auch im Testament unterbinden.
 
															Meist treten Konflikte bei der Verteilung des Nachlasses zwischen den Erben auf. Daher kann es sinnvoll sein, in seinen Anteil zu verkaufen. Durch den Verkauf kann der Erbe die Erbengemeinschaft verlassen und trotzdem von seinem Erbteil profitieren. Wer seine Anteile verkaufen möchte, benötigt nicht die Zustimmung der anderen Erben. Eine Ausnahme besteht jedoch bei Immobilien und Grundstücken, welche im Besitz der Erbengemeinschaft sind. In einer solchen Gemeinschaft kann man auch seine Anteile verkaufen. Jedoch müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden, wenn ein Erbe seine Anteile verkaufen möchte. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
Ab Kenntnis über die Erbschaft muss bis zur Auseinandersetzung der Nachlass mit allen Verbindlichkeiten geprüft werden. Erst dann kann der Nachlass von der Erbengemeinschaft verwaltet werden. Innerhalb dieser Zeit müssen Verbindlichkeiten gezahlt werden und sichergestellt werden, dass Nachlassgegenstände nicht ihren Wert verlieren. Dies ist einerseits wegen der Gläubiger und andererseits wegen der anderen Miterben notwendig. Insbesondere Immobilien müssen in Schuss gehalten und verwaltet werden, um ihren Wert zu erhalten.
Die Rechtsprechung hat diesbezüglich auch Sicherheiten eingebaut, um zu verhindern, dass ein einzelner Miterbe blockiert und die Verwaltung komplizierter gestaltet. Wie wird der Nachlass in der Erbengemeinschaft verwaltet? Zur regelmäßigen Verwaltung gehören Maßnahmen, welche die Beschaffenheit des Nachlasses insgesamt nicht erheblich verändern und im Interesse der Miterben sind. Bei Frage danach, wie der Nachlass in der Erbengemeinschaft verwaltet wird, sind demnach alle Maßnahmen relevant, die als natürlich für eine Erbengemeinschaft gelten. Hierbei hat jeder Miterbe eine Mitwirkungspflicht und muss sich bei der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses beteiligen. Übernimmt lediglich ein Miterbe notwendige Verwaltungsmaßnahmen, dann werden ihm die entstandenen Aufwendungen ersetzt.
Hat der Erblasser ein Grundstück oder einer Immobilie hinterlassen, müssen alle Erben in das Grundbuch eingetragen werden. Ab diesem Zeitpunkt kann die Erbengemeinschaft darüber verfügen. Die Gemeinschaft muss den Hausverkauf einstimmig beschließen; ein Verkauf der Immobilie oder des Grundstücks ist nur mit der Zustimmung aller Miterben erlaubt.
Möchte die Erbengemeinschaft einen Hausverkauf oder soll die Immobilie vermietet werden? Meist entscheidet sich die Gemeinschaft der Erben gegen den Hausverkauf und für die Vermietung der Immobilie. Rechtsexperten empfehlen hierbei die Erbengemeinschaft in der Rechtsform „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (GbR) weiterzuführen. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt für Unternehmensrecht oder Erbrecht beraten.
Entscheiden sich die Miterben gegen den Hausverkauf, dann wird oftmals ein Erbe bevollmächtigt oder ein Verwalter bestimmt, der für alle Mietangelegenheiten zuständig ist. Die Miete wird jedoch auf ein Konto der Erbengemeinschaft überwiesen. In diesem Zusammenhang sind die Vollmachten wichtig, damit alle Miterben Zugang zum Konto haben. Sollte sich die Erbengemeinschaft für den Hausverkauf entscheiden, dann bestehen hierfür mehrere Möglichkeiten:
Es kann nicht zu einer Verjährung der Erbengemeinschaft kommen; auch die Ansprüche auf die Erbauseinandersetzung verjähren nicht. Nichtsdestotrotz müssen die Miterben Fristen beachten. Der Anspruch auf den Erbteil verjährt nach 30 Jahren.
Gegebenenfalls muss mit Kosten gerechnet werden, wenn eine Immobilie zum Erbe gehört, da diese weiterhin unterhalten werden muss. Ebenso muss die Gemeinschaft beim Hausverkauf mit Kosten rechnen, wenn sie einen Erbschein benötigen und kein Testament vorliegt. Trotzdem kann der Hausverkauf Kosten sparen, da Bewirtschaftungs-kosten entfallen. Je nach Erbfall und Umfang des Nachlasses kommen weitere Kosten auf die Gemeinschaft aller Erben zu:
Rechtlich betrachtet, ist die Erbengemeinschaft eine Gesamthandgemeinschaft, bei der alle Miterben gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten des Erblassers haften. Somit besteht für sie die Pflicht, die Verbindlichkeiten aus dem Nachlass zu begleichen.
Weigert sich die Erbengemeinschaft offenen Forderungen nachzukommen, kann sie von einem Miterben verklagt werden. Prinzipiell darf die Klage gegen jeden Miterben gerichtet sein. Das Vermögen des Erblassers ist das Vermögen der gesamten Gemeinschaft. Da sie aber nicht rechtsfähig ist, kann eine Forderung nur gegenüber einem Mitglied, nicht aber gegenüber der Erbengemeinschaft, geltend gemacht werden. Hat ein Miterbe eigenständig einen Vertrag abgeschlossen, kann er die anderen Erben nicht dafür zur Rechenschaft ziehen. Demzufolge muss auch ein Anwalt gemeinschaftlich von der Erbengemeinschaft beauftragt werden.
Sobald eine Erbengemeinschaft begünstigt wird, muss zunächst der Nachlasswert ermittelt sowie jegliche Verbindlichkeiten beglichen werden. Inbegriffen sind hierbei auch die Bestattungskosten, die aus dem Nachlass bezahlt werden. Der neu ermittelte Wert ist dann die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer, welche von den Miterben je nach ihrem Anteil gezahlt werden muss.
Die Erbengemeinschaft ist nicht auf einen dauerhaften Bestand ausgelegt, sondern wird nach dem Verwaltungsakt aufgelöst. Wurde der Nachlass aufgeteilt und die Erbauseinandersetzung abgeschlossen, löst sich die Gemeinschaft automatisch auf. Allerdings haben alle Miterben die Möglichkeit, vorher aus der Erbengemeinschaft auszutreten. Hierfür können die betroffenen Erben ihren Erbteil an andere Miterben oder Dritte verkaufen oder einen Erbverzicht mit den anderen Erben vereinbaren. Ab diesem Zeitpunkt ist der verzichtende Erbe nicht mehr Teil der Gemeinschaft.
Nicht immer erfolgt ein schnelles Auflösen, denn meist bestehen sie über Jahre hinweg. Als Erbe möchten man sich nicht über einen längeren Zeitraum hinweg mit den anderen Erben auseinandersetzen und streiten, sodass man sich überlegt, wie man eine Gemeinschaft der Erben auflösen kann. Jeder Erbe kann die Auflösung verlangen, ohne einen Grund dafür zu nennen.
Bestenfalls sind sich alle Erben bezüglich der Aufteilung einig oder stimmen zu, dass ein Erbe ausscheidet. Letzteres bezeichnet man als Abschichtung; die anderen Mitglieder zahlen demjenigen eine Abfindung. Die nachfolgenden Schritte zeigen den regulären Ablauf für die Auflösung einer Erbengemeinschaft, wenn alle Erben in der Gemeinschaft bleiben möchten bis die abschließende Aufteilung des Erbes stattgefunden hat und die Erbauseinandersetzung beschlossen wurde.
Bevor man eine Erbengemeinschaft auflösen kann, muss der Nachlasswert ermittelt werden. Diese Hinweise erhält die Gemeinschaft von den Finanzinstituten durch Vorlage eines Erbscheins oder notariellen Testaments mit Eröffnungsprotokoll. Zu berücksichtigen sind auch die Schulden des Erblassers, die ebenfalls zum Nachlass gehören. Ist das Erbe überschuldet, sollte man eine Erbausschlagung vornehmen. Weiß ein Miterbe über die Höhe des Nachlasses Bescheid, muss er den anderen Mitgliedern Auskunft erteilen. Um die Erbengemeinschaft auflösen zu dürfen, müssen auch die Nachlassschulden beglichen werden. Gegebenenfalls kann es notwendig sein, einige Nachlassgegenstände zu veräußern.
Auch in diesem Fall sind alle Erben verpflichtet, den anderen Erben Auskunft über Zuwendungen und Schenkungen zu Lebzeiten zu geben. Möglicherweise sind die Vermögenswerte ausgleichungspflichtig (siehe auch Pflichtteilsergänzungsanspruch).
Darüber hinaus sollten auch die Pflegeleistungen einkalkuliert werden. Hat ein Erbe den Erblasser unentgeltlich gepflegt, hat er Anspruch auf einen Ausgleich von den anderen Erben. Allerdings muss der Ausgleich an die Dauer und den Umfang der Pflegeleistungen sowie dem Nachlasswert angepasst sein.
Die Erbengemeinschaft bestimmt die Regeln für die Verteilung der Nachlassgegenstände; die Miterben nehmen sich in gegenseitiger Abstimmung Gegenstände aus dem Nachlass. Geld und Wertpapiere werden entsprechend ihrer Anteile aufgeteilt. Kann keine Teilung von Nachlassgegenständen durchgeführt werden, müssen diese von den Erben verkauft werden. Der Erlös wird unter den Erben aufgeteilt. Bei Immobilienübertragung muss eine notarielle Beurkundung stattfinden, ansonsten genügt eine formlose Einigung. Kann sich die Erbengemeinschaft beim Hausverkauf nicht einigen, muss eine Teilungsversteigerung vorgenommen werden.
Wird man bei einer Erbschaft Teil einer Erbengemeinschaft, ist dies häufig mit Konflikten verbunden, die die Auseinandersetzung blockieren und kann für alle Beteiligten sehr nervenaufreibend sein. Hierbei ist es sehr sinnvoll die Beratung eines erfahrenen Anwalts für Erbrecht zu suchen, um Lösungen für die Streitthemen zu finden. Für den Fall, dass dies gelingt, kann er die Erben unterstützen, den finalen Auseinandersetzungsvertrag auszuarbeiten.
Generell kann ein Anwalt für Erbrecht sowohl als Vermittler fungieren, als auch die Interessen einzelner Erben vertreten. Ferner kann ein Anwalt für Erbrecht auch einzelne Erben über die Möglichkeiten informieren, die einen Ausstieg aus einer Erbengemeinschaft ermöglichen, wie z. B. durch den Verkauf des Erbteils oder den Erbverzicht. Zusätzlich informiert er Mitglieder auch über ihre Rechte und Pflichten, die steuerlichen Aspekte und die Kosten, die im rahmen der Erbauseinandersetzung anfallen.
 
															Die Erbengemeinschaft kann über den Nachlass nur gemeinschaftlich verfügen, § 2038 I BGB. Sind sich die Mitglieder nicht einig, entscheidet die Stimmenmehrheit. Die Stimmenmehrheit wird nicht nach der Anzahl der Erben berechnet, sondern nach der Größe der Erbteile.
 
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