Das Erbrecht räumt einem Erblasser die Möglichkeit ein, in einem Testament oder Erbvertrag eine Testamentsvollstreckung anzuordnen und einen Testamentsvollstrecker zu benennen. Dieser ist dann nach dem Tod des Erblassers dafür zuständig, den letzten Willen des Erblassers umzusetzen und das Erbe aufzuteilen und gegebenenfalls auch zu verwalten. Im Folgenden Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte rund um die Themen Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker, dessen Rechte und Pflichten und worauf Sie achten müssen, wenn Sie selbst planen, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.
Das Erbrecht in Deutschland sieht die Möglichkeit vor, in einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Ein derartiger Vollstrecker des letzten Willens ist eine Person, die damit beauftragt wird, den im Testament oder Erbvertrag festgehaltenen letzten Willen eines Erblassers durchzusetzen.
Bestimmt wird der Testamentsvollstrecker noch vom Erblasser selbst. In der jeweiligen letztwilligen Verfügung wird der mit der Testamentsvollstreckung Beauftragte namentlich genannt. Dies wird in § 2197 BGB geregelt.
Unter anderem wird dem Erblasser die Möglichkeit eingeräumt, mehrere Testamentsvollstrecker zu ernennen oder einen Ersatz zu bestimmen, wenn der erstgenannte Vollstrecker die Aufgabe nicht übernehmen kann. Einen Testamentsvollstrecker zu benennen, ist allerdings keineswegs Pflicht. In einigen Fällen ist es jedoch sinnvoll, jemanden mit der Testamentsvollstreckung zu beauftragen. Im Folgenden erfahren Sie mehr darüber, wann es sinnvoll ist, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Wenn Sie weitergehende Fragen haben oder Sie sich mit Ihrer eigenen Nachlassregelung beschäftigen, nehmen Sie am besten Kontakt zu einem Anwalt für Erbrecht auf. Dieser kann Sie professionell beraten und gemeinsam mit Ihnen die beste Lösung finden.
Es gibt vielfältige Gründe, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Hauptsächlich bedeutet die Einsetzung eine deutliche Arbeitsentlastung für die Erben. Statt dass sich alle Erben einer Erbengemeinschaft miteinander auseinandersetzen müssen, übernimmt der Testamentsvollstrecker die anstehenden Aufgaben. Dies trägt auch zu einer friedlichen Abwicklung des Nachlassverfahrens bei und es kommt weniger häufig zu einem Erbstreit oder sonstigen Uneinigkeiten zwischen den Erben. Darüber hinaus dient die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers dem Schutz minderjähriger und behinderter Erben.
Nicht zuletzt stellt § 2214 BGB den Schutz der Erben vor deren Gläubigern sicher. Erblasser versprechen sich von einer Testamentsvollstreckung vor allem eine gerechte und schnelle Verteilung ihres Nachlasses nach ihrem Willen. Dies ist mit einem Testamentsvollstrecker vor allem deswegen möglich, weil die Verantwortung für die Nachlassabwicklung nicht auf mehrere Erben verteilt ist, die sich immer wieder miteinander absprechen müssen.
Eine Pflicht zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung gibt es im deutschen Erbrecht nicht. In einigen Fällen ist eine Testamentsvollstreckung jedoch äußerst sinnvoll. Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte zusammengetragen, bei denen die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ratsam ist:
„Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.“ Die Vermächtnisvollstreckung regelt hingegen § 2223 BGB: „Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.“
Streng genommen kann ein Testamentsvollstrecker gar nicht entlassen werden. Die Testamentsvollstreckung endet schlicht dann, wenn seine Aufgaben erledigt hat. Wie viel Zeit das im Einzelnen in Anspruch nimmt, hängt davon ab, ob der Erblasser eine Verwaltungstestamentsvollstreckung oder eine Abwicklungstestamentsvollstreckung angeordnet hat. Letztere ist schneller erledigt, weil sie nur auf die Verteilung des Nachlasses nach dem letzten Willen des Erblassers ausgerichtet ist. Wenn Erben mit dem Testamentsvollstrecker unzufrieden sind oder sich durch die Testamentsvollstreckung beim Erbe übergangen und bevormundet fühlen, haben sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zu stellen.
Ob diesem stattgegeben wird, entscheidet allerdings das Nachlassgericht. Auf jeden Fall müssen für den Antrag triftige und rechtlich relevante Gründe vorliegen. Ansonsten wird ein Testamentsvollstrecker automatisch dann aus seinem Amt entlassen, wenn er die letztwillige Verfügung des Erblassers vollständig zur Ausführung gebracht hat. Die Erben haben hierbei keinen Einfluss darauf, wie schnell die Testamentsvollstreckung vorangeht. Sie müssen wohl oder übel in Kauf nehmen, dass sie für die Dauer der Testamentsvollstreckung zwar die Rechtsnachfolger des Erblassers sind, aber dennoch nicht wirtschaftlich über ihr Erbe verfügen dürfen.
Das Amt ablehnen – geht das? Kurz und knapp: Ja, das geht. Wer in einem Testament oder Erbvertrag als Testamentsvollstrecker genannt wird, hat das Recht, das Amt abzulehnen. Das Recht, das Amt ablehnen zu können, ist in § 2202 Absatz 2 BGB verankert:
„Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.“
Darüber hinaus ist es möglich, das Amt jederzeit wieder niederzulegen, obwohl man es zuvor angenommen hat. Wenn sich ein Testamentsvollstrecker von den vielfältigen Aufgaben und Pflichten seines Amtes überfordert fühlt und sich der Aufgabe nicht mehr gewachsen sieht, hat er das Recht, sein Amt niederzulegen. In diesem Fall bestimmt das Nachlassgericht einen neuen Testamentsvollstrecker, sofern der Erblasser im Testament nicht einen Ersatzvollstrecker benannt hat.
Im Wesentlichen gibt es im deutschen Erbrecht zwei Testamentsvollstreckung Arten, die Abwicklungstestamentsvollstreckung und die Verwaltungstestamentsvollstreckung. Mit den Unterschieden dieser beiden möglichen Testamentsvollstreckung Arten beschäftigen wir uns gleich. Zunächst soll kurz der Unterschied zwischen einer Auseinandersetzungsvollstreckung und der Dauertestamentsvollstreckung geklärt werden. Im Grunde sind bereits die Namen selbsterklärend:
Normalerweise ist die Abwicklungsvollstreckung der Normalfall einer Testamentsvollstreckung. Bei einer Abwicklungsvollstreckung wird das Erbe vom Testamentsvollstrecker so aufgeteilt, wie der Erblasser es im Testament oder Erbvertrag verfügt hat. Er nimmt das Erbe also vorübergehend in Besitz und kümmert sich um die Aufteilung des Erbes unter den Erben. Sobald das Erbe vollständig aufgeteilt ist, ist die Testamentsvollstreckung beendet. Neben der Abwicklungstestamentsvollstreckung gibt es noch die Verwaltungstestamentsvollstreckung.
2209 BGB ermöglicht dem Erblasser die Anordnung einer sogenannten Verwaltungstestamentsvollstreckung. Diese Art der Testamentsvollstreckung wird auch Dauervollstreckung genannt. Erblasser verfügen diese Methode der Testamentsvollstreckung vor allem aus zwei Gründen:
Ein Erbe soll den Nachlass erst dann erhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Erhalt des Erbes kann beispielsweise an den Abschluss einer Berufsausbildung oder an eine Heirat gebunden sein. Hier will der Erblasser mit der Testamentsvollstreckung sicherstellen, dass der Erbe das Vermögen nicht vergeudet. Mit der Verwaltungstestamentsvollstreckung sollen die Erben geschützt werden, wenn sie entweder minderjährig sind oder aus anderen Gründen zur selbstständigen Verwaltung einer Erbschaft nicht fähig sind. Dies ist beispielsweise bei einer geistigen Behinderung oder schweren Erkrankungen oder einer Drogenabhängigkeit der Fall.
In der Regel beginnt der Testamentsvollstreckung Ablauf mit der Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker. Wie § 2202 BGB festlegt, muss die Annahme durch Erklärung des Amtes gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Der Testamentsvollstreckung Ablauf ist dann darauf ausgerichtet, dass der Testamentsvollstrecker die Anordnungen des Erblassers zur Ausführung bringt.
Wie genau der Ablauf der Testamentsvollstreckung ist, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Je größer der Nachlass ist, desto mehr Zeit nimmt der Testamentsvollstreckung Ablauf in Anspruch. In einigen Fällen kann sich eine Testamentsvollstreckung über mehrere Jahre hinziehen. Länger dauern kann der Ablauf einer Testamentsvollstreckung auch dann, wenn der Erblasser die längerfristige Verwaltung des Erbes durch den Vollstrecker des letzten Willens angeordnet hat. Wenn Sie Hilfe bei der Testamentsvollstreckung benötigen, sprechen Sie Ihren Anwalt für Erbrecht an. Hier auf Erbrechtsinfo.com finden Sie passende Rechtsexperten in Ihrer Region, die Ihnen bei allen Fragen rund um das Erbrecht in Deutschland behilflich sein können.
Wer das Amt des Testamentsvollstreckers annimmt, muss eine Menge Verantwortung übernehmen. Die Aufgaben beziehungsweise die Pflichten sind vielfältig. Deswegen sollte jeder Erblasser im Vorfeld genau überlegen, wen er mit den Testamentsvollstrecker Aufgaben betraut. Neben einem gewissen Maß an fachlichem Wissen sollte der Testamentsvollstrecker auch eine sorgfältige Arbeitsweise, einen langen Atem und einen ausgeglichenen Charakter mitbringen – schließlich muss er im Zweifelsfall, ähnlich wie bei einer Mediation im Erbrecht, zwischen den Erben vermitteln. Im Folgenden setzen wir uns näher mit den Pflichten und Aufgaben des Testamentsvollstreckers auseinander.
Es empfiehlt sich, als Erblasser einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, der selbst nicht Angehöriger oder Mitglied der Erbengemeinschaft ist. Ein unabhängiger und unparteilicher Testamentsvollstrecker mit einer gewissen Distanz zu den Mitgliedern der Erbengemeinschaft kann die Testamentsvollstreckung meist mit wesentlich weniger Erbstreitigkeiten und Reibereien ausführen als ein naher Angehöriger beziehungsweise Miterbe.
Zu den hauptsächlichen Aufgaben gehört nach § 2205 BGB die Verwaltung und Sicherung des Nachlasses. Weil der Erblasser dem Testamentsvollstrecker die Aufgabe zugeteilt hat, seinen letzten Willen umzusetzen, hat der er die Pflicht, den gesamten Nachlass zu verwalten und vor dem Zugriff Dritter zu schützen beziehungsweise abzusichern. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, mit den Pflichten einen Menschen zu beauftragen, dem man vertraut und von dem man sicher ist, dass er die im Testament festgehaltenen Verfügungen gewissenhaft umsetzt.
Die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gehört ebenso zu den Aufgaben. § 2215 BGB verpflichtet jeden Testamentsvollstrecker dazu, „dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.“
Neben der Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gehört zu den Testamentsvollstrecker Pflichten die sogenannte Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben. Gesetzlich näher geregelt ist diese Pflicht in § 2218 BGB. Obwohl der Testamentsvollstrecker den Nachlass verwalten und über ihn verfügen darf, muss er den rechtmäßigen Erben gegenüber regelmäßig Rechenschaft über sein Handeln ablegen. Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, den Erben Auskunft zu erteilen. Beispielsweise ist der Erbe berechtigt, jährlich eine Rechnungslegung zu verlangen, wenn die Testamentsvollstreckung Dauer eine längere Zeit in Anspruch nimmt.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie einen Testamentsvollstrecker einsetzen sollen oder nicht, lohnt sich ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt für Erbrecht. Dieser kann mit Ihnen nicht nur die Möglichkeiten für eine Testamentsvollstreckung besprechen, sondern Sie auch zu anderen Erbrechtsthemen wie dem Unterhaltsrecht, der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und der gesetzlichen Erbfolge informieren.
Der Testamentsvollstrecker ist zu einer Führung seines Amtes mit Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt verpflichtet. Er muss nicht nur dafür Sorge tragen, dass der Nachlass ordnungsgemäß verwaltet und ein Nachlassverzeichnis erstellt wird, sondern hat darüber hinaus weitere Pflichten. Zu diesen zählen unter anderem:
Zur sorgfältigen Nachlassverwaltung zählt der Auftrag hinzu, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass nicht nur verwalten, sondern wenn möglich auch vermehren soll. Er darf also nicht nur Handlungen vornehmen, die zur Erhaltung und Sicherung des Nachlasses dienen, sondern auch solche, die zu dessen Vermehrung beitragen.
Welche Testamentsvollstrecker Pflichten im Einzelnen sonst noch zu beachten sind, kann der Erblasser selbst im Testament durch Verwaltungsanordnungen verfügen. Meistens ist der Testamentsvollstrecker zur Nutzung des verwalteten Vermögens berechtigt und hat auch die Aufgabe, eventuell aufkommende Rechtsstreite zu führen. Der Testamentsvollstrecker ist nach § 2216 Satz 2 BGB verpflichtet, den Verwaltungsanordnungen des Erblassers Folge zu leisten: „Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten hören.“
Neben seinen zahlreichen bereits erwähnten Pflichten muss sich der Testamentsvollstrecker zusätzlich um steuerliche Angelegenheiten kümmern. Er ist beispielsweise verpflichtet, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Näher geregelt wird diese Bestimmung im § 31 Abs. 5 ErbStG. Dieser Paragraph besagt, dass der Testamentsvollstrecker für alle Personen eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben hat, die in Verbindung mit seinen Tätigkeiten als Testamentsvollstrecker stehen. Das Finanzamt kann allerdings verlangen, dass die Erben die Erbschaftsteuererklärung mitunterzeichnen. Darüber hinaus muss der Testamentsvollstrecker dafür Sorge tragen, dass die Erbschaftsteuer rechtzeitig bezahlt wird. Um dies sicherzustellen, kann er einen Teil des Erbes einbehalten, bis die Erbschaftsteuer beglichen ist.
Der Testamentsvollstrecker ist zur rechtzeitigen Abgabe der Erbschaftssteuererklärung verpflichtet. Den Steuerbescheid hat er unverzüglich an den oder die Erben weiterzuleiten. Wichtig ist, dass die Erbschaftssteuererklärung für alle Personen abgegeben wird, die von den Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers betroffen sind. Wenn Sie Hilfe bei der Erbschaftssteuererklärung benötigen, hilft Ihnen sicherlich die Beratung bei einem Anwalt für Erbrecht in Berlin, München, Hamburg, Bremen, Stuttgart, Düsseldorf, Dortmund, sowie weitere deutschen Städte.
Darüber hinaus hat der Testamentsvollstrecker dafür zu sorgen, dass die Erben die Erbschaftssteuer begleichen. Wenn der Testamentsvollstrecker selbst Erbe oder Miterbe ist, muss er selbst die Erbschaftssteuer oder einen Teil der Erbschaftssteuer entrichten. Wenn Sie sich näher über die Erbschaftssteuer informieren möchten, finden Sie auf Erbechtsinfo.com zahlreiche Informationen. Vielleicht interessieren Sie sich auch für Schenkungen zu Lebzeiten und die Vorteile der Schenkungssteuer gegenüber der Erbschaftssteuer? Alle Informationen finden Sie hier auf Erbrechtsinfo.com.
Als Testamentsvollstrecker sollte man seine steuerlichen Pflichten sehr ernst nehmen. Werden sie vorsätzlich oder grob fahrlässig vernachlässigt, so haftet der Testamentsvollstrecker persönlich. Im Übrigen ist es dem Testamentsvollstrecker verboten, Rechtsgeschäfte mit sich selbst vorzunehmen und – Pflicht- und Anstandsschenkungen ausgenommen – unentgeltliche Verfügungen in die Wege zu leiten.
Zu den Testamentsvollstrecker Pflichten zählt außerdem noch die Erstellung eines Teilungsplans, auch Auseinandersetzungsplan oder Auseinandersetzungsvertrag genannt. Näher bestimmt wird diese Pflicht durch die Verfügung in § 2204 Satz 2 BGB: „Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.“ Mit dem Auseinandersetzungsvertrag gibt der Testamentsvollstrecker an, wie die Nachlassauseinandersetzung durch ihn erfolgen wird. Demzufolge müssen die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sich nicht untereinander einig werden, sondern sind durch den Auseinandersetzungsvertrag an den Testamentsvollstrecker gebunden.
Sobald dieser den Plan für verbindlich erklärt hat, können Änderungen nur noch schwer vorgenommen werden. Allerdings ist es möglich, dass die Erben den Auseinandersetzungsvertrag anfechten, wenn sie sich durch ihn ungerecht behandelt fühlen oder er inhaltliche Mängel aufweist oder den Anordnungen im Testament zuwiderläuft. Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht von Erbechtsinfo.com unterstützt Sie gern dabei, wenn Sie einen Auseinandersetzungsvertrag anfechten möchten. Vielleicht fühlen Sie sich auch durch ein Testament beim Erbe übergangen oder möchten Ihren Pflichtteil durchsetzen?
Wer einen Testamentsvollstrecker bestimmen kann, ist zunächst recht einfach. Im Grunde obliegt das Testamentsvollstrecker bestimmen immer dem Erblasser, der eine letztwillige Verfügung aufsetzt. Wenn ein Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestimmen möchte, sollte er allerdings vor allem zwei Punkte beachten: Wenn Sie in Ihrer letztwilligen Verfügung einen Testamentsvollstrecker ernennen, benennen Sie wenn möglich auch gleich einen Ersatztestamentsvollstrecker. Wenn der zuerst gewählte Testamentsvollstrecker nämlich bereits verstorben oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, das Amt auszuführen, hat das Nachlassgericht die Pflicht, einen neuen Testamentsvollstrecker zu bestimmen.
Dieser steht meistens in keinerlei Beziehung zu Ihnen und hat dann das Recht und die Pflicht, Ihren Nachlass zu verwalten. Achten Sie darauf, dass Ihr Testamentsvollstrecker möglichst nicht im gleichen Alter ist wie Sie. Weil sich eine Testamentsvollstreckung über viele Jahre hinziehen kann, ist es wichtig, dass der Testamentsvollstrecker seinem Amt gesundheitlich gewachsen ist. Deswegen ist es empfehlenswert, als Testamentsvollstrecker nicht unbedingt jemanden einzusetzen, der das Renteneintrittsalter schon weit überschritten hat.
Wer möchte, kann auch eine Testamentsvollstreckung verfügen, ohne einen Testamentsvollstrecker zu benennen. In diesem Fall wird der Testamentsvollstrecker ebenfalls vom Nachlassgericht bestimmt.
Ein Testamentsvollstrecker wird nicht überwacht. Das Nachlassgericht ist nicht befugt, dem Testamentsvollstrecker auf die Finger zu schauen oder ihm Anweisungen zu geben. Allerdings ist der Testamentsvollstrecker den Erben verpflichtet und muss ihnen auf Wunsch Auskunft erteilen. Häufig kommt es vor, dass Erben sich vom Testamentsvollstrecker bevormundet fühlen und ihn gern entlassen würden. So einfach ist das jedoch nicht. Zwar besteht die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Es muss aber ein triftiger Grund vorliegen, damit das Nachlassgericht dem Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers stattgibt. § 2227 BGB sagt aus:
„Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.“
Wenn Sie Probleme mit Ihrem Testamentsvollstrecker haben, wenden Sie sich an einen Rechtsexperten für Erbrecht und schildern Ihr Problem. Gemeinsam mit Ihnen kann Ihr Fachanwalt für Erbrecht Ihre Chancen für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers bewerten und gemeinsam mit Ihnen die notwendigen Schritte einleiten. Den passen Rechtsanwalt für Erbrecht in Ihrer Region finden Sie in unserer Anwaltssuche auf Erbrechtsinfo.com.
Ein Testamentsvollstreckervermerk ist dann wichtig, wenn ein Grundstück oder Immobilien zum Nachlass gehört. Wenn ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch eingetragen ist, wird damit sichergestellt, dass die Erben das Grundstück oder die Immobilie nicht verkaufen dürfen.
Weil mit dem Testamentsvollstreckervermerk klar ist, dass das Grundstück der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers untersteht, müssen die Erben zunächst dessen Zustimmung einholen, bevor sie irgendetwas unternehmen können. Die Erben unterstehen durch den Testamentsvollstreckervermerk einer sogenannten Grundbuchsperre. Das bedeutet nicht, dass sich der Erbe nicht im Grundbuch als Eigentümer eintragen darf – es nützt ihm nur wirtschaftlich nichts, weil er ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers keine rechtliche Handhabe hat, die Immobilie oder das Grundstück zu verkaufen.
Ein Testamentsvollstreckerzeugnis weist den Testamentsvollstrecker als solchen aus. Dies kann unter Umständen wichtig sein, wenn der Testamentsvollstrecker beispielsweise Bankgeschäfte für den Verstorbenen erledigen muss und seine Berechtigung nachweisen muss. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis wird vom zuständigen Nachlassgericht auf Antrag ausgestellt. Für das Testamentsvollstreckerzeugnis entstehen Kosten, die sich mit dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnen lassen – ähnlich wie die Erbschein Kosten.
Allerdings wird nicht die komplette Nachlasshöhe als Bemessungsgrundlage für die Testamentsvollstreckerzeugnis Kosten herangezogen, sondern nur der Geschäftswert von 20 Prozent. Die Testamentsvollstreckerzeugnis Kosten können dann aus Tabelle B des GNotKG abgelesen werden. In folgender Tabelle finden Sie einige Beispiele für die Testamentsvollstreckerzeugnis Kosten:
| Nachlasshöhe in € | Geschäftswert 20 % | Testamentsvollstreckerzeugnis Kosten (einfache Gebühr) in € |
|---|---|---|
| 10.000 | 2.000 | 27,00 |
| 30.000 | 6.000 | 51,00 |
| 50.000 | 10.000 | 75,00 |
| 100.000 | 20.000 | 107,00 |
| 500.000 | 100.000 | 273,00 |
| 1.000.000 | 200.000 | 435,00 |
In einigen Fällen kann es sein, dass der Testamentsvollstrecker auf die Beantragung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten kann. Hat der Erblasser ihm beispielsweise für Bankgeschäfte bereits zu Lebzeiten eine Vollmacht ausgestellt, die über den Tod hinaus gültig ist, so muss der Testamentsvollstrecker seine Berechtigung nicht durch ein gesondertes Testamentsvollstreckerzeugnis nachweisen. In welchen Fällen es sinnvoll ist, ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu beantragen, können Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt für Erbrecht besprechen. Vergleichen Sie in unserem Anwaltsverzeichnis alle Anwälte in Ihrer Region und wählen den für Sie passenden aus.
Wenn Eltern minderjähriger Kinder versterben und sie diese zu Erben einsetzen, dürfen die Kinder noch nicht über das Erbe verfügen und es selbstständig verwalten – schließlich sind sie nach geltendem Recht in Deutschland noch nicht voll geschäftsfähig. Ist im Testament keine Testamentsvollstreckung angeordnet, bestimmt das Vormundschaftsgericht für die minderjährigen Kinder einen gesetzlichen Vertreter. Dieser ist befugt, das Erbe für die minderjährigen Kinder zu verwalten und auf dieses zuzugreifen. Um genau das zu verhindern, kann ein Testamentsvollstrecker mit der Verwaltung des Nachlasses beauftragt werden.
Der Testamentsvollstrecker muss das Erbe an das Kind oder die Kinder dann herausgeben, wenn diese volljährig und somit geschäftsfähig sind. Ähnlich verhält es sich bei behinderten Erben. Wird ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, so ist das Erbe geschützt. Der Träger, der beispielsweise für die Kosten für einen Heimplatz aufkommt, ist nicht befugt, vom Testamentsvollstrecker einen Ausgleich dieser Kosten zu fordern. Anders würde es aussehen, wenn der behinderte Erbe den Nachlass direkt erhalten hätte. Mit einer angeordneten Testamentsvollstreckung lässt sich das eigene Vermögen also noch über den Tod hinaus schützen.
Wie hoch die Testamentsvollstrecker Kosten im Einzelnen sind, kann nicht pauschal gesagt werden. § 2221 BGB legt fest: „Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.“
Was genau jedoch unter einer angemessenen Testamentsvollstrecker Vergütung zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht eindeutig geregelt. Am besten ist es, wenn der Erblasser bereits im Testament vermerkt, wie der Testamentsvollstrecker entlohnt werden soll. Damit lassen sich Streitigkeiten zwischen den Erben über die Testamentsvollstrecker Gebühren vermeiden. Um eine einheitliche Regelung hat sich der Deutsche Notarverein bemüht und eine Testamentsvollstrecker Vergütung vorgeschlagen, die als angemessen angesehen werden kann. In folgender Tabelle sehen Sie die von Deutschen Notarverein vorgeschlagenen Testamentsvollstrecker Kosten. Möchte ein Erblasser sich an diesen Testamentsvollstrecker Gebühren orientieren, sollte er dies unbedingt bereits im Testament vermerken.
| Nachlasswert | Testamentsvollstrecker Vergütung |
|---|---|
| bis 250.000 € | 4 % des Nachlasses |
| bis 500.000 € | 3 % des Nachlasses |
| bis 2.500.000 € | 2,5 % des Nachlasses |
| bis 5.000.000 € | 2 % des Nachlasses |
| über 5.000.000 € | 1,5 % des Nachlasses |
Jeder Erblasser kann in einem Testament oder Erbvertrag eine Testamentsvollstreckung anordnen und einen Testamentsvollstrecker benennen. Für den Fall, dass man als Erblasser nicht sicher ist, ob man dies verfügen sollte oder auch nicht sicher ist, wenn man mit dieser Aufgabe beauftragen sollte, kann eine Beratung bei einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht sinnvoll sein. Hierbei kann dieser anhand des individuellen Falls bereits einschätzen ob ggf. eine Abwicklungstestamentsvollstreckung oder auch Verwaltungstestamentsvollstreckung sinnvoll sein kann. Ferner kann er auch im Gespräch mit seinem Mandanten evtl. klären, ob jemand aus dem persönlichen Umfeld des Erblassers evtl. geeignet und qualifiziert ist, diese Aufgabe zu übernehmen.
Außerdem ist es auch möglich, wenn man sein eigenes Testament oder einen Erbvertrag mit einem Anwalt erarbeitet, ggf. diesen auch für eine Testamentsvollstreckung zu benennen. Hierbei hat dies den Vorteil, dass dieser die Erblage im persönlichen Fall bereits kennt und auch bereits weiß, welche Aufgaben dann im Erbfall zu bewältigen sind. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zum Thema Testamentsvollstrecker.
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