Eine letztwillige Verfügung zu Papier zu bringen und den eigenen Nachlass schon zu Lebzeiten zu regeln kann man nach dem Erbrecht in Deutschland auf verschiedenen Wegen. Dabei gilt es jedoch , je nach Verfügung, unterschiedliche Regeln zu beachten, damit z. B. ein Testament rechtswirksam erstellt werden kann. Deshalb wollen wir Ihnen in diesem Beitrag die verschiedenen Möglichkeiten der Testamentserstellung und die unterschiedlichen Testamentsarten im Überblick darstellen und auch gegeneinander abgrenzen. Ferner erfahren Sie auch, wie der eigene Nachlass geregelt wird, wenn man keine letztwillige Verfügung verfasst hat.
Für den Fall, dass ein Erblasser keinerlei letztwillige Verfügung hinterlassen hat , wird nach seinem Ableben der Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge an die nahen Verwandten verteilt. Hierbei sind die Erbberechtigungen und auch die Erbquoten nach dem deutschen Erbrecht genau festgelegt und die Erbmasse wird dementsprechend verteilt.
Dabei erben zunächst die aller nächsten Verwandten, die zumeist die Kinder oder ggf. Enkelkinder sind. Man nennt sie auch die Erben 1. Ordnung. Für den Fall, dass es keine Erben 1. Ordnung gibt, sind dann die Erben der 2. Ordnung erbberechtigt usw., wie im Schaubild unten dargestellt.
Neben den Erben der jeweiligen Ordnung, kommt dem Ehepartner, der nicht zu den Verwandten zählt, eine Sonderrolle zu. Neben den Verwandten erbt eben auch der überlebende Ehegatte. Dabei schränkt das Ehegattenrecht das Erbrecht der Verwandten ein nach §1931 BGB. Hierbei gilt dies auch für den eingetragenen Lebenspartner, der weitgehend dem Ehegatten gleichgestellt ist (§ 10 LPartG). Im Normalfall beträgt der Erbanteil des Ehepartners die Hälfte des Nachlasses, wenn die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben (§§ 1931 Abs. 3 , 1371 BGB). Hierbei ist dies immer dann der Fall, wenn das Ehepaar keinen Ehevertrag aufgesetzt hat.
Grundsätzlich kann man ein Testament privatschriftlich erstellen. Das bedeutet, dass man sein Testament zuhause verfassen kann und auch aufbewahren kann. Jedoch gibt es auch hier Vorschriften, denn ein solches privatschriftliches Testament muss immer ein eigenhändiges bzw. handschriftliches Testament sein. Dabei wird vom Gesetz verlangt, dass man das Testament vollständig handschriftlich selbst als Erblasser verfasst in einer leserlichen Schrift. Ferner muss es mit vollem Namen unterschrieben werden und auch Ort und Datum müssen vermerkt werden.
Im Gegensatz dazu erfolgt bei einem sogenannten notariellen bzw. öffentlichen Testament i. S. d. § 2232 BGB die Beurkundung vor einem Notar. Dabei kann der testamentarische Wille kann entweder durch mündliche Erklärung dem Notar gegenüber erfolgen oder es kann ihm eine Niederschrift mit der Erklärung übergeben werden, dass diese den letzten Willen des Erblassers enthält. Hierbei wird der Notar das Testament nach der Beurkundung immer in die besondere amtliche Verwahrung gebracht.
Für den Fall, dass man das Testament aus der amtlichen Verwahrung nimmt, so gilt dies als ein Widerruf des notariellen Testaments. Hierbei kann sich ein Erblasser auch von einem Notar beraten lassen und bei der gesetzeskonformen Formulierung des Testaments helfen lassen. Zudem prüft ein Notar auch, ob der Erblasser testierfähig ist. Für den Fall, dass das Testament später doch angefochten wird, ist der Notar außerdem Zeuge für die Echtheit des Testaments und die Testierfähigkeit des Verstorbenen.Dabei richten sich die Kosten für ein solches notarielles Testament, das amtlich verwahrt wird, nach dem Vermögen, das vererbt werden soll.
Ein Einzeltestament ist ein „normales“ Testament, in dem der letzte Wille und die gewünschten Regelungen des einzigen Erblassers festgehalten werden. Dabei kann ein Einzeltestament sowohl als privatschriftliches als auch notarielles Testament erstellt werden.
Ehepaare und auch eingetragen Lebenspartner können auch ein gemeinsames Testament verfassen. Dabei gibt es hierbei verschiedene Formen des gemeinsamen Testamentes. Jedoch ist ihnen allen gemeinsam, dass sie abgestimmte testamentarische Verfügungen zwischen zwei Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern beschreiben. Die verschiedenen Möglichkeiten sollen im Folgenden kurz beschrieben werden. Bei gemeinschaftlichen Testamenten unterscheidet man drei verschiedene Grundtypen, die sich in der Art der Testamentserrichtung und auch in ihrer Wirkung differenzieren. Dabei unterscheidet man :
Bei diesem gemeinsamen Testament erstellen die Partner zwei getrennte Testamente, die trotzdem als gemeinschaftliches Testament gelten. Diese werden zwar zur gleichen Zeit erstellt, allerdings haben dabei beide Partner entschieden, sich nicht gegenseitig in diesen Testamenten zu berücksichtigen. Außerdem haben sie auch ihre beiden Verfügungen nicht aufeinander abgestimmt. Hierbei ist der Inhalt der Testamente völlig unabhängig voneinander.
Das Testament auf Gegenseitigkeit wird ebenfalls durch zwei getrennte Testamente von beiden Partnern erstellt. Allerdings haben sich hierbei die beiden Partner sich in ihren Testamenten gegenseitig begünstigt. Hierbei spricht man dann auch von einem gemeinschaftlichen Testament im engeren Sinne, da die Testamentsinhalte aufeinander abgestimmt sind und auch aufeinander Bezug nehmen.
Beim wechselbezüglichen Testament wird von den Partnern ein gemeinsames Testament erstellt, in dem gemeinsame Verfügungen festgehalten werden. Dabei sind die Verfügungen immer voneinander abhängig, d. h. beide Partner haben ihre Verfügungen in Abhängigkeit von den Verfügungen des anderen getroffen. Hierbei bezeichnet die Wechselseitigkeit z. B. dass ein Partner den anderen Partner als Alleinerben einsetzt und um Umkehrschluss der andere Partner dasselbe verfügt.
Das Berliner Testament ist eine Sonderform des wechselseitigen Testamentes. gehört zu den Hierbei setzen sich die Partner immer gegenseitig zum Alleinerben ein. Dabei wird jedoch der überlebende Partner zum Vorerben eingesetzt. Dies bedeutet, dass evtl. Nachkömmlinge (Kinder etc.) beim Tod des ersten Partners von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Diese werden erst als Schlusserben bestimmt und erhalten deshalb erst nach dem Tod des zweiten Elternteils ihren jeweiligen Anteil am Erbe.
Neben Einzeltestament und gemeinschaftlichen Testamenten existieren eine Reihe von Sondertestamenten, die für besondere Situationen gedacht sind. Hierbei kann man z. B. ein Behindertentestament verfassen, ein Bedürftigentestament oder in besonderen Notlagen auch ein Nottestament.
Ein Behindertentestament kann immer dann sinnvoll sein, wenn ein Erblasser unter seinen Erben einen behinderten oder pflegebedürftigen Angehöriger hat, für dessen Versorgung der Staat aufkommt. Hierbei soll das Behindertentestament der Absicherung des behinderten oder pflegebedürftigen Angehörigen dienen, verhindern, dass der Staat das Erbe als Ausgleich für die soziale Leistungen einfordert und dem Angehörigen auch weiterhin den Zugang zu Sozialleistungen ermöglichen. Damit dies gelingen kann, sind be der Erstellung eines Behindertentestamentes einige Dinge zu beachten:
Das Bedürftigentestament funktioniert die in der Konstruktion des Testamentes ebenso wie das Behindertentestament. Jedoch hat dieses Testament zum Ziel einen bedürftigen Angehörigen zu unterstützen, der z. B. von Hartz 4 lebt oder der durch eine Privatinsolvenz bei einem Erbe nicht dem Zugriff der Gläubiger ausgesetzt werden soll. Auch hier wird ein bedürftiger Erbe als Vorerbe eingesetzt, der durch eine Testamentsvollstreckung von den Erträgen des Nachlasses profitieren kann. Dabei versorgt der Testamentsvollstrecker den bedürftigen Erben in einer Dauervollstreckung mit Naturalleistungen, die im Gegensatz zu Geldleistungen nicht auf Sozialleistungen angerechnet werden.
Hierbei geht dann auch mit dem Tod eines bedürftigen Erben oder einem anderem vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt das Erbe auf einen Nacherben über, der ebenfalls vorab vom Erblasser bestimmt wurde. Das Bedürftigentestament war lange juristisch umstritten war und es wurde gestritten, ob dieses als sittenwidrig einzustufen ist. Jedoch wurde dies in mehreren Gerichtsurteilen bis heute verneint und das Bedürftigentestament anerkannt.
Das Nottestament kann ausschließlich in lebensbedrohlichen Notsituationen aufgesetzt werden, in denen ein Erblasser kein reguläres Testament mehr erstellen kann. Dabei ist jedoch vorausgesetzt, der der Erblasser testierfähig ist. Er kann dann sein Testament mündlich vor drei Zeugen erklären, die seinen Letzten Willen niederschreiben und unterschreiben.Ein derartiges Nottestament verliert jedoch immer nach 3 Monaten seine Gültigkeit, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt noch lebt. Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Arten von Nottestamenten:
Nicht nur durch Testament lassen sich Regelungen bezüglich des eigenen Nachlasses treffe. Auch der Erbvertrag bietet diese Möglichkeit, sowie das Instrument der Schenkung, die sowohl zu Lebzeiten als auch auf den Todesfall erfolgen kann.
Wie das Testament ist auch der Erbvertrag eine Verfügung von Todes wegen, der jedoch nur von einem Notar errichtet werden kann. Hierbei ist für den Vertragsabschluss die Anwesenheit aller Vertragspartner erforderlich.Dabei kann ein Erbvertrag mit jedermann abgeschlossen werden und findet häufig Anwendung, wenn Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenseitige, erbrechtlich bindende Erklärungen, ähnlich wie die in einem gemeinschaftlichen Testament, abgeben wollen.
Außerdem können über einen Erbvertrag auch nicht familiären Pflegenden oder andere Hilfeleistungen Erbringenden erbrechtliche Zuwendungen zugesichert werden. Dabei enthält ein Erbvertrag eine Festlegung von Rechten und Pflichten und auch Konsequenzen für den Fall, dass die Verpflichtungen nicht erfüllt werden. Generell müssen beim Erbvertrag erstellen auch vielfältige privatrechtliche und steuerrechtliche Aspekte berücksichtigt werden.
Eine Schenkung kann bereits zu Lebzeiten erfolgen oder auch für den Todesfall bestimmt werden. Dabei unterscheidet man grundsätzlich drei verschieden Arten:
Durch eine Handschenkung nach § 516 BGB übergibt der Schenkende dem Beschenkten einen Gegenstand oder Vermögenswerte, der auch in diesem Moment an den Schenkenden übertragen wird. Hierbei muss keine besondere Form eingehalten werden, außer für die Schenkung von Grundstücken, da diese von einem Notar beurkundet werden muss.
Ein Schenkungsversprechen ist ein Vertrag, bei dem sich der Schenkende verpflichtet, dem Beschenkten Vermögensgegenstände ohne Gegenleistung zu übertragen. Hierbei ist immer auch eine notarielle Beurkundung notwendig, ohne die ein Schenkungsversprechen ungültig ist. Dabei kann dann definiert werden, zu welchem Zeitpunkt die Schenkung realisiert werden soll.
Eine Schenkung auf den Todesfall liegt vor, wenn der Erblasser ein Schenkungsversprechen leistet und dabei voraussetzt, dass der Beschenkte den Erblasser überlebt. Hierbei verfolgt diese Art der Schenkung einen ähnlichen Zweck wie ein Testament und muss dieselben Formvorschriften einhalten. Durch eine Schenkung kann ein Erblasser jede Person, auch außerhalb seiner Verwandtschaft begünstigen. Es sind jedoch erbrechtliche und steuerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen.
Wie hier aufgezeigt, gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, den eigenen Nachlass zu regeln. Dabei ist es aber wichtig, sich mit den einzelnen Instrumenten der Nachlassregelung eingehend zu beschäftigen und sich hierzu auch beraten zu lassen. Jede Erblasser Situation ist individuell anders und deshalb kommt es darauf an, eine maßgeschneiderte Lösung für die persönlichen Verhältnisse zu finden.
Hierbei ist ein Anwalt für Erbrecht ein idealer Partner, da er nicht nur detailliert über die verschiedenen Instrumente aufklären kann und die Vor- und Nachteile darstellen kann. Er wird auch die persönliche Situation des Erblasser analysieren und seine Wünsche in Vorschläge zur rechtlichen Regelung umwandeln. Natürlich hilft er auch bei der Erstellung von Testamenten und anderen Regelungen, um rechtssichere Verfügungen treffen zu können. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen und spezialisierten Rechtsanwalt für Erbrecht zu ihrer persönlichen Regelung des Nachlasses.
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