Das Behindertentestament bietet sich immer dann an für einen Erblasser, wenn es in seiner Familie einen pflegebedürftigen oder behinderten Angehörigen gibt, dessen Pflegekosten vom Staat bezahlt werden. Dabei stehen zwei Ziele und eben auch Vorteile dieser Testamentsart im Vordergrund:
Die Absicherung des pflegebedürftigen oder behinderten Angehörigen für den Erbfall, wenn ein Erblasser verstirbt, der sich zumeist bereits zu Lebzeiten um die Pflege gekümmert hat. Die weitere Sicherung der vollen staatlichen Unterstützung, die ein behinderter oder pflegebedürftiger Angehöriger trotz eines Erbes weiterhin erhalten soll.
Erblasser können durch ein Behindertentestament einen umfassenden Einfluss auf die Zukunft eines behinderten oder pflegebedürftigen Angehörigen nehmen. Dabei haben behinderte Menschen meist besondere Bedürfnisse, die außer finanziellen Aufwendungen auch ein sicheres Lebensumfeld verlangen. Hierbei kann dies erreicht werden, indem ein Erblasser z. B. eine bestimmte Person als Betreuer für den Erbfall bestimmt, die für den behinderten Angehörigen zuständig ist.
Außerdem werden hierbei auch oftmals die Lebensumstände beschrieben, die der Erblasser dem bedürftigen Angehörigen ermöglichen möchte (z. B. Urlaub oder eigene Wohnung etc.) Ferner werden immer auch Verfügungen zur Nachlassverwaltung getroffen und es wird meist entschieden, inwiefern der begünstigte Angehörige auch selbst über Einkünfte aus dem Erbe verfügen darf.
Würde kein Behindertentestament erstellt werden, würde das Erbe in den meisten Fällen dazu führen, dass die staatliche Unterstützung des behinderten Erben entfallen würde. Dabei greift das Nachrangprinzip des § 88 SGB, das besagt, dass der Staat Pflege- und Sozialleistungen nur dann übernimmt, wenn eine bedürftige Person diese aus ihrem privaten Vermögen nicht selbst erbringen kann.
Für den Fall, dass sich das private Vermögen dieser Personen durch ein Erbe erhöht, wird der Staat immer Ausgleichszahlungen für die bereits erbrachten Leistungen verlangen, wenn das neue Vermögen den Schonbetrag von 5000 € übersteigt. Dabei ist dann eine vollständige staatliche Unterstützung erst wieder möglich, wenn dieses Vermögen aufgebraucht wurde. Deshalb ist das Behindertentestament in solchen Fällen immer zu empfehlen, da es den bedürftigen Angehörigen vor einem Zugriff des Staates auf das Erbe schützt.
Das Ziel, einen bedürftigen Menschen auch über den eigenen Tod hinaus versorgt zu wissen, lässt sich ohne ein Behindertentestament nur schwerlich erreichen. Für den Fall, dass ein Erblasser gar kein Testament hinterlässt, kommt automatisch die gesetzliche Erbfolge zum Zuge, bei der ein Nachlass dann zu gesetzlich vorgeschriebenen Anteilen unter den nächsten Angehörigen aufgeteilt wird. Hierbei erben sowohl die Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner und die eigenen Kinder immer einen Anteil des Nachlasses.
Hingegen erben andere Angehörige nur, wenn eben keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind. Dabei sieht das Gesetz eine Erbfolge nach verschiedenen Ordnungen vor, bei der jede weiterführende Ordnung nur dann erbt, wenn in der vorhergehenden Ordnung keine Erben vorhanden sind. Für den Fall, dass z. B. ein behinderter Angehöriger ein eher entfernter Verwandter des Erblassers ist, geht er bei der gesetzlichen Erbfolge womöglich sogar leer aus.
Für den Fall, dass es in einem Erbfall ohne Testament mehrere gesetzliche Erben gibt und auch ein behinderter Angehöriger einen gesetzlichen Erbanspruch hat, bilden diese Erben alle zusammen eine Erbengemeinschaft. Hierbei müssen dann alle Erben gemeinsam entscheiden, wie der Nachlass unter ihnen aufgeteilt werden soll im Rahmen einer Erbauseinandersetzung. Deshalb ist auch ein behinderter oder pflegebedürftiger Angehöriger hierbei auf sich gestellt, und muss sich alleine in dieser Gemeinschaft behaupten, was er evtl. nicht kann.
Wenn ein behinderter Angehöriger nach der gesetzlichen Erbfolge erbt, entsteht automatisch ein staatlicher Anspruch auf Ausgleichszahlungen für die bis dahin getätigten Sozial- oder Pflegeleistungen. Außerdem verliert der bedürftige Angehörige seinen Anspruch auf weitere Sozialleistungen, bis das geerbte Vermögen vollständig dafür aufgebraucht wurde.
Um ein wirksames Behindertentestament erstellen zu können, stehen dem Erblasser eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung, die er bei der Testamentserstellung nutzen kann. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um :
Wenn ein Erblasser einem behinderten Angehörigen als einen Vorerben einsetzt, hat dieser damit nur einen befristeten Anspruch auf sein Erbe. Hierbei wird ein Vorerbe ein vorübergehender Erbe, der seinen Erbteil zu einem vom Erblasser vorgegebenen Zeitpunkt an einen Nacherben abtritt. Dadurch wird diese Erbschaft nicht als ein Vermögenszuwachs bewertet und kann deshalb auch nicht vom Staat beansprucht werden.
Für den Fall, dass ein Erblasser das Instrument der Vor- und Nacherbschaft nutzen will, kann er auch entscheiden, welche Rechte der bedürftige Angehörige als Vorerbe haben soll. Hierbei kann er entweder eine befreite oder eben eine nicht befreite Vorerbschaft anordnen. Hierbei ist diese Regelung nicht nur wegen des staatlichen Zugriffs vorteilhaft, sondern sie regelt auch eine weiterfolgende Erbfolge bereits, was wichtig ist, wenn ein behinderter Angehöriger z. B. keine Testierfähigkeit besitzt.
Als befreiter Vorerbe kann ein bedürftiger Angehöriger sein Erbe selbst verwalten und verwerten. Dabei wird einem späteren Nacherben keinerlei Recht zugestanden, darauf Einfluss zu nehmen.
Für den Fall, dass der Erblasser sich zu einer nicht befreiten Vorerbschaft entscheidet, kann ein Vorerbe nicht ohne eine Zustimmung des Nacherben über die Erbschaft verfügen. Hierbei kann der nicht befreite Erbe also keinen freien Entscheidungen zur Verwendung seines Erbes treffen und muss die Zustimmung des Nacherben einholen. Deshalb ist auch immer sinnvoll, als Nacherben eine Person auszuwählen, die dem behinderten Angehörigen nahesteht und auch zu seinem Wohle über die Verwendung des Vermögens entscheidet.
Für den Fall, dass ein bedürftiger Angehöriger geistige Behinderungen hat, sollte ein Erblasser die beschriebene Vorerbschaft durch eine Testamentsvollstreckung sichern, die als Dauertestamentsvollstreckung gestaltet werden. Hierbei wird ein vom Erblasser bestellter Behindertentestament Testamentsvollstrecker im Erbfall zur Seite gestellt, der ihn berät und auch sein Erbe verwaltet. Dabei wird er auch im Rahmen der Erbauseinandersetzung eine Kontrollfunktion ausüben, wenn mehrere Erben an einem Nachlass beteiligt werden sollen. Dabei werden als Testamentsvollstrecker oftmals Familienangehörige eingesetzt, jedoch kann dies auch ein Rechtsanwalt oder eine Stiftung übernehmen.
Ferner kann ein Erblasser durch seine testamentarischen Verfügungen auch bestimmen, wofür ein Testamentsvollstrecker das ererbte Vermögen des bedürftigen Angehörigen einsetzen darf. Üblicherweise werden dabei Finanzierungen erlaubt, die die Lebenssituation des bedürftigen Angehörigen verbessern, wie z. B. ein Umbau für behindertengerechtes Wohnen, ärztliche oder therapeutische Behandlungen, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, aber auch Freizeitaktivitäten, Taschengeld oder ähnliches. Hierbei arbeitet er dann meist auch eng mit einem Behindertentestament Testamentsvollstrecker Betreuer zusammen, der die Sachwalterschaft für einen behinderten Angehörigen übernimmt.
Eine Dauertestamentsvollstreckung verhindert den Zugriff des Staates auf eine Erbschaft genauso wie die Vor- und Nacherbschaft. Nach § 2214 BGB ist es Dritten untersagt, auf Vermögenswerte zuzugreifen, die durch einen Testamentsvollstrecker verwaltet werden. Dieser Aspekt sollte in jedem Fall der Testamentserstellung im Vorfeld im Zuge einer Rechtsberatung abgeklärt werden, um die Absicherung durch das Behindertentestament vollumfänglich gewährleistet zu wissen.
Oftmals will ein Erblasser auch einen bedürftigen Angehörigen enterben, um den Zugriff des Staates auf die Erbschaft zu verhindern. Dadurch bleibt der Angehörige weiterhin berechtigt, die Sozialleistungen vom Staat zu beziehen. Hierbei wird dann der Nachlass ausschließlich auf die übrigen Erben verteilt. Jedoch bleibt auch einem enterbten bedürftigen Angehörigen immer noch der Pflichtteilsanspruch, wenn er nach der gesetzlichen Erbfolge für ein Erbe vorgesehen wäre. Hierbei kann der Staat diesen einfordern für seine Ausgleichszahlungen, wenn der Pflichtteil den Schonbetrag von 5000 € übersteigt.
Deshalb kann ein Erblasser mit seinem bedürftigen Angehörigen zu seinen Lebzeiten bereits einen Erbverzicht, bzw. Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Hierfür schließen der Erblasser und der betreffende Angehörige einen Vertrag, der den Verzicht auf Pflichtteil und Pflichtteilergänzungsansprüche dokumentiert. Dieser muss notariell beglaubigt werden.
Oftmals will ein Erblasser auch einen bedürftigen Angehörigen enterben, um den Zugriff des Staates auf die Erbschaft zu verhindern. Dadurch bleibt der Angehörige weiterhin berechtigt, die Sozialleistungen vom Staat zu beziehen. Hierbei wird dann der Nachlass ausschließlich auf die übrigen Erben verteilt. Jedoch bleibt auch einem enterbten bedürftigen Angehörigen immer noch der Pflichtteilsanspruch, wenn er nach der gesetzlichen Erbfolge für ein Erbe vorgesehen wäre. Hierbei kann der Staat diesen einfordern für seine Ausgleichszahlungen, wenn der Pflichtteil den Schonbetrag von 5000 € übersteigt.
Deshalb kann ein Erblasser mit seinem bedürftigen Angehörigen zu seinen Lebzeiten bereits einen Erbverzicht, bzw. Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Hierfür schließen der Erblasser und der betreffende Angehörige einen Vertrag, der den Verzicht auf Pflichtteil und Pflichtteilergänzungsansprüche dokumentiert. Dieser muss notariell beglaubigt werden.
Durch ein Vermächtnis lässt sich ebenfalls ein klassisches Erbe vermeiden, auf das der Staat zugriff hätte. Dabei können sie einem bedürftigen Angehörigen konkrete gegenständliche Zuwendungen machen, die seine Lebenssituation verbessern, wie z. B. eine behindertengerechte Wohnung, ein Behindertenfahrzeug oder eine besondere Therapieausstattung. Hierbei muss der Erblasser in seinem Testament diese Gegenstände konkret benennen und dem bedürftigen Angehörigen zuweisen.
Dadurch fallen diese nicht in den Nachlass, der unter den Erben aufgeteilt wird. Dabei darf der Staat auf diese Vermächtnisse nicht zugreifen, sofern sie gegenständlicher Natur sind. Jedoch gilt dies nicht für Geldvermächtnisse, die durchaus beansprucht werden können, wenn sie Schonbeträge überschreiten.
Einen Zugriff des Staates auf ererbtes Vermögen gibt es grundsätzlich erst, wenn der Betrag des Schonvermögens überschritten wird, der derzeit für das Geldvermögen behinderter Personen bei 5000 € liegt. Dabei kann sich dieser Betrag jedoch auch noch je nach Familiensituation noch erhöhen, durch zB. einen Ehepartner oder unterhaltspflichtige Kinder. Allerdings besteht auch für materielle Werte nicht grundsätzlich ein Schutz vor einem staatlichen Zugriff. Geschützt sind dabei nur folgende Vermögenswerte:
Für den Fall dass eine Erbschaft eines behinderten Angehörigen das Schonvermögen nicht übersteigt, kann der Staat darauf auch nicht zurückgreifen, auch nicht auf einen Behindertentestament Pflichtteil. Deshalb kann ein Erblasser den Erbteil eines behinderten Angehörigen auch einkürzen, indem er Teile eben auch andere Angehörige vererbt oder ein Vermächtnis gestaltet. Außerdem besteht auch die Möglichkeit, den Erbteil eines behinderten Angehörigen noch zu Lebzeiten in Nachlassgegenstände zu investieren, die vor einem Zugriff des Staates geschützt sind, wie z. B. eine Eigentumswohnung.
 
															Um ein klassisches Behindertentestament rechtswirksam aufstellen zu können, sind einige Strukturvorgaben zu beachten und auch einige formelle Vorschriften zu beachten. Denn nur wenn das Behindertentestament formgerecht erstellt wird, kann im Rechtssinne eine Wirksamkeit erwachsen. Es gilt also die nun folgenden Vorgaben für diese besondere Art der letztwilligen Verfügung zu beachten.
Wie auch im Falle anderer Arten des letzten Willens, gilt es auch beim Behindertentestament eine grundsätzliche Struktur zu beachten. Aufgrund der besonderen Sachlage im Zuge dieser Art der letztwilligen Verfügung gelten folgende Abschnitte als grundsätzliche Struktur.
Ein Behindertentestament kann, wie jedes andere Testament auch, entweder privatschriftlich oder aber bei einem Notar erstellt werden. Für den Fall eines privatschriftlichen Testamentes müssen folgende Formvorschriften erfüllt sein:
Bezüglich des Inhaltes enthält ein derartiges Testament alle notwendigen Angaben zur Erbeinsetzung und auch zur Teilungsanordnung. Durch die Erbeinsetzung bestimmt der Erblasser, welchen Anteil jeder vorgesehene Erbe an seinem Nachlass haben soll. Hierbei sind nicht benannte gesetzliche Erben dann automatisch enterbt und haben dadurch nur noch ihren Pflichtteilsanspruch. Außerdem empfiehlt es sich immer, auch eine Teilungsanordnung zu vollziehen, bei der der Erblasser bestimmt, welche Vermögensgegenstände aus dem Nachlass welcher Erbe erhalten soll. Dabei kann auch bei sehr wertvollen Nachlassgegenständen, die einem Erben zugesprochen werden, ein Wertausgleich für andere Erben stattfinden.
Eine verwitwete Frau hinterlässt ihren beiden Kindern folgenden Nachlass:
Dabei hat sie in einem Testament verfügt, dass beide Kinder zu gleichen Teilen erben sollen. Jedoch verfügt sie, dass der behinderte Sohn die Eigentumswohnung zur Eigennutzung erben soll und die Tochter das Geldvermögen und die Aktien. Bei einem Gesamtwert der Erbmasse von insgesamt 500.000 € steht also jedem Kind ein Nachlasswert von 250.000 € zu. Da der behinderte Sohn mit der Eigentumswohnung jedoch einen zu geringen Erbteil erhalten hat, ist die Tochter zu einem Wertausgleich in Höhe von 50.000 € verpflichtet.
Die Kosten für ein Testament hängen grundsätzlich zunächst davon ab, ob es privatschriftlich erstellt wird, ob die Beratung eines Rechtsanwaltes in Anspruch genommen wird oder ob es bei einem Notar erstellt wird. Hierbei fallen bei einem privatschriftlichen Testament, das handschriftlich erstellt wird und auch zuhause aufbewahrt wird, gar keine Kosten an.
Für den Fall, dass man rund um die Testamentserstellung anwaltlichen Rat und Hilfe in Anspruch nimmt, fallen hierbei natürlich Kosten an, die vom Umfang der Leistung abhängig sind. Dabei können diese Kosten zumeist im Vorfeld der Beratung abgesprochen werden und entweder als Pauschalvergütung oder als Stundensätze vereinbart werden. Wird ein Testament bei einem Notar erstellt oder beurkundet, richten sich die Notarkosten nach Gebührensätzen, die sich immer an der gesamten Erbmasse orientieren, der durch das Testament geregelt wird. Für den Fall, dass ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wird, hat dieser auch Anspruch auf eine Vergütung. Diese sollte bereits im Testament festgelegt werden.
Soll ein Testament bei einem Nachlassgericht hinterlegt werden, so sind dafür ebenfalls Gebühren von aktuell ca. 75 € zu entrichten. Die Hinterlegung bietet dabei den Vorteil, dass ein Testament im Todesfall auch sicher gefunden wird und nicht manipuliert oder vernichtet werden kann.
Die Nutzung von Mustervorlagen für ein Behindertentestament, z. B. aus dem Internet, ist grundsätzlich nicht zu empfehlen. Dabei sind viele dieser Mustervorlagen bereits veraltet und entsprechen nicht mehr den gültigen Vorgaben. Außerdem muss ein privatschriftliches Testament immer vollständig handschriftlich erstellt werden und kann nicht durch die Nutzung einer Mustervorlage rechtswirksam errichtet werden.
Ferner ist ein Behindertentestament immer auch ein erblich aufwändiges Konstrukt, dass immer auf den individuellen Einzelfall angepasst werden muss. Zusätzlich ist es sehr wichtig, dass in einem Testament rechtssichere rechtliche Formulierungen verwendet werden, die Missverständnisse mit evtl. weitreichenden Folgen vermeiden. Für den Fall, dass deshalb einzelne Klauseln eines Behindertentestamentes gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen, riskiert ein Erblasser, dass ein Behindertentestament schlimmstenfalls für ungültig erklärt wird – was für einen bedürftigen Angehörigen dann weitreichende Folgen für seine Versorgung haben kann.
Bei einem Behindertentestament bedarf es immer individueller Regelungen, die die persönlichen finanziellen und familiären Verhältnisse berücksichtigen und ggf. auch die Wünsche der Beteiligten berücksichtigen. Deshalb sollte sich ein Erblasser immer vor der Erstellung eines Testamentes mit den Bedürfnissen auch eines bedürftigen Angehörigen beschäftigen und die anderen Angehörigen dabei nicht vergessen um den Familienfrieden nicht zu gefährden. Außerdem muss gerade ein Behindertentestament auch formal einwandfrei gestaltet werden, um insb. einem Sozialhilfeträger keine Angriffsmöglichkeiten zu bieten.
Aus diesem Grund ist es sinnvoll, für ein derartiges Testament die Unterstützung und Beratung eines erfahrenen Anwalts für Erbrecht einzuholen. Hierbei kann dieser die individuelle Familien- und auch Erbsituation analysieren und seinem Mandanten mögliche Gestaltungsalternativen aufzeigen. Ferner wird er ihn natürlich auch bei der Ausgestaltung unterstützen und ein rechtssicheres Dokument verfassen, das auch die staatlichen Zugriffsmöglichkeiten auf das Erbe sicher ausschließen kann.
 
															 
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