Schenkungen beziehungsweise vorweggenommene Erbfolge sind eine Zuwendung an einen zukünftigen Erben, die noch zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt. In § 516 Abs. 1 BGB wird der Begriff der Schenkung folgendermaßen definiert: „Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.“
Mit der vorweggenommenen Erbfolge für Geschwister beispielsweise können Eltern ihren Kindern schon vor ihrem Tod ihr Vermögen zumindest teilweise übertragen. Die vorweggenommene Erbfolge 10 Jahresfrist ermöglicht hierbei alle zehn Jahre eine Vermögensübertragung bei voller Ausschöpfung des Schenkungssteuer Freibetrags.
Die vorweggenommene Erbfolge 10 Jahresfrist ermöglicht also insbesondere bei großen Vermögen auf lange Sicht erhebliche Einsparungen bei der Schenkungssteuer und demzufolge später auch bei der Erbschaftssteuer. Was für die vorweggenommenen Erbfolge für Geschwister gilt, gilt auch für Schenkungen und Vermögensübertragungen an sonstige Verwandte und Freunde. Allerdings ist hier der Schenkungssteuer Freibetrag wesentlich niedriger als bei den direkten Nachkommen. Doch damit werden wir uns später noch ausführlich beschäftigen. Zunächst soll die Frage geklärt werden, in welchen Fällen eine Schenkung beziehungsweise eine Vermögensübertragung sinnvoll ist.
Eine Schenkung beziehungsweise eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten kann aus sehr vielen Gründen sinnvoll sein. Vielen Erblassern ist es schlicht wichtig, ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten weiterzugeben. So haben sie genau im Blick, wer was bekommt und müssen sich nicht darauf verlassen, dass die spätere Erbengemeinschaft zu einer friedlichen Erbauseinandersetzung kommt. Wann eine Schenkung im Einzelnen sinnvoll ist und welche Beweggründe es unter anderem gibt, möchten wir Ihnen im Folgenden aufzeigen.
Insbesondere bei großen Vermögen lässt sich mithilfe von Schenkungen zu Lebzeiten die Steuerlast erheblich reduzieren. Vor allem, wenn man alle zehn Jahre den vollen Schenkungssteuer Freibetrag ausnutzt, kann die Erbschaftssteuer im Erbfall erheblich reduziert und in einigen Fällen sogar gänzlich vermieden werden. Wer also früh genug damit beginnt, sein Vermögen durch Schenkungen bereits zu Lebzeiten zu verteilen, nimmt vor allem seinen späteren Erben die finanzielle Last der Erbschaftssteuer. Der Schenkungssteuerfreibetrag ist allerdings unterschiedlich hoch. Er hängt unter anderem von dem verwandtschaftlichen Verhältnis von Geschenkegeber und Geschenknehmer und dem Wert der Schenkung ab. Doch dazu später mehr.
Es mag zunächst seltsam klingen, doch in einigen Fällen kann ein Familienvermögen gerade dadurch erhalten werden, dass man es zu Lebzeiten verschenkt. Weil es innerhalb einer Erbengemeinschaft häufig zu Erbstreitigkeiten kommt, werden nicht leicht zu teilende Vermögensgegenstände wie Immobilien, Grundstücke oder auch wertvolle Sammlungen häufig versteigert. Mit einer vorweggenommenen Erbfolge beziehungsweise gezielten Schenkungen zu Lebzeiten können solch unschöne Szenen verhindert und das Familienvermögen erhalten werden.
Schenkungen zu Lebzeiten von Eltern an ihre Kinder werden insbesondere dann vorgenommen, wenn die Eltern sich fürs Alter absichern möchten. Sie fordern dann von den Kindern für die Schenkung eine Gegenleistung. Häufig handelt es sich bei dieser Gegenleistung um pflegerische Tätigkeiten im Alter oder ein lebenslanges Wohnrecht in einer verschenkten Immobilie. Auf diese Weise können die Eltern sich mit der vorweggenommenen Erbfolge für das Alter absichern und ihre Kinder gleichzeitig wirtschaftlich bereichern. Wenn Sie sich näher darüber informieren möchten, welche Gegenleistungen für Schenkungen möglich und sinnvoll sind, hilft Ihnen Ihr Fachanwalt für Erbrecht gerne weiter.
Manche Erblasser nehmen Schenkungen beziehungsweise Vermögensübertragungen zu Lebzeiten vor, um die Pflichtteilsansprüche unliebsamer Erben zu mindern. Wird nämlich ein Vermögen durch Schenkungen zu Lebzeiten geschmälert, so verringern sich natürlich auch die Pflichtteile pflichtteilsberechtigter Erben. Nach dem Erbrecht in Deutschland hat ein bestimmter Personenkreis Anspruch auf einen Teil des Erbes – ob der Erblasser dies möchte oder nicht. Selbst bei der gewillkürten Erbfolge mit Testament oder Erbvertrag dürfen Pflichtteilsansprüche nicht außer Acht gelassen werden.
Pflichtteilsberechtigte Erben sind die direkten Nachkommen eines Erblassers, Ehepartner und je nach Erbenkonstellation auch die Eltern eines Erblassers. Zu beachten ist hier allerdings, dass alle Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers stattgefunden haben, einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Sie müssen also auf den Pflichtteil angerechnet werden.
Einer der häufigsten Gründe für Eltern, sich für eine vorweggenommene Erbfolge zu entscheiden, ist die Unterstützung der eigenen Kinder bei der Familiengründung und dem Hauskauf. Auch wird eine Schenkung häufig auch dann vorgenommen, wenn ein Kind für den Start in das Berufsleben oder die Selbstständigkeit eine finanzielle Absicherung braucht. Wenn ein Kind eine solche Schenkung zur Unterstützung erhält, ein anderes aber nicht, so können die Eltern dies im Testament festhalten und, wenn gewünscht, eine Ausgleichspflicht fordern. Dann erhält das bereits beschenkte Kind im Erbfall weniger als das andere.
Eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten ist vor allem für nicht verheiratete Paare sinnvoll. Nach dem Ehegatten Erbrecht haben nur verheiratete Partner einen gegenseitigen Erbanspruch. Nicht verheiratete Partner haben selbst dann, wenn sie viele Jahre zusammenleben und sogar gemeinsame Kinder haben, keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil des Erbes. Dies kann unter Umständen zu erheblichen finanziellen Schwierigkeiten führen, wenn ein Partner unerwartet verstirbt. Wer seinen nicht verheirateten Partner also absichern möchte, kann dies entweder durch Schenkungen zu Lebzeiten oder durch ein Testament tun.
Der Schenkungssteuer Freibetrag ist allerdings in einem solchen Fall nicht sehr hoch und beträgt nur 20 000 Euro.
Wenn es ans Erben geht, bricht auch in sonst friedlichen Familien schnell ein Streit ums Erbe aus. Weil sowohl bei der gesetzlichen als auch der gewillkürten Erbfolge meistens nicht nur einer, sondern mehrere erben, bildet sich eine sogenannte Erbengemeinschaft. Diese ist so lange zur gemeinschaftlichen Verwaltung des Erbes verpflichtet, bis es zur sogenannten Erbauseinandersetzung, also der Verteilung des Erbes, kommt.
Weil natürlich jeder Erbe andere Vorstellungen hat und seine persönlichen Interessen bestmöglich durchsetzen möchte, ist ein Erbstreit häufig vorprogrammiert. Erblasser können mit Schenkungen zu Lebzeiten Erbstreitigkeiten im Erbfall vermeiden. Durch rechtzeitige Vermögensübertragungen können sie den gesamten Nachlass bereits zu Lebzeiten verteilen, sodass später kein Erbstreit mehr entstehen kann. Insbesondere wenn im Nachlass Immobilien oder Grundbesitz vorhanden ist, sollten Erblasser über Schenkungen beziehungsweise Vermögensübertragungen zu Lebzeiten nachdenken. Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht informiert Sie gern über alle Möglichkeiten. Finden Sie gleich hier auf Erbrechtsinfo.com einen passenden Erbrechtsexperten in Ihrer Region und nehmen noch heute Kontakt auf.
Vielen Erblassern ist die Verantwortung für ein großes Vermögen im Alter schlichtweg zu groß. Aus diesem Grund entscheiden sich viele dazu, ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten durch Schenkungen zu verteilen. So müssen ältere Menschen beispielsweise nicht mehr die Verantwortung für Immobilien tragen oder sich um die Verwaltung eines Vermögens kümmern. Auch bei solchen Schenkungen fordert der Schenker vom Beschenkten häufig eine Gegenleistung. Mit dieser soll die Absicherung des Schenkers gewährleistet werden.
Eine Vermögensübertragung beziehungsweise Schenkung zu Lebzeiten kann auch als eine Art Abfindung dienen. In beiderseitigem Einverständnis von Erblasser und Erbe kann der Erbe entweder einen Erbverzicht oder einen Pflichtteilsverzicht vornehmen. § 2346 BGB regelt den Erbverzicht beziehungsweise Pflichtteilsverzicht folgendermaßen:
Wird der Verzicht auf den Pflichtteil beschränkt, so bleibt der gesetzliche Erbanspruch erhalten. Selbstverständlich kann auch ein Erbe, der auf sein Erbe verzichtet hat, noch in einer letztwilligen Verfügung bedacht werden. Wie eine Schenkung als Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht oder Erbverzicht im Einzelnen vorzunehmen ist und wie hoch sie ausfallen sollte, hängt von der jeweiligen Nachlasshöhe ab. In jedem Fall sollten Sie bei einem solchen Vorhaben eine professionelle Beratung von einem Rechtsanwalt für Erbrecht in Anspruch nehmen, um sicherzugehen, dass Ihnen keine Fehler unterlaufen.
Die vorweggenommene Erbfolge kann auch auf Wunsch des Erben vorgenommen werden. Allerdings muss der Erblasser mit der vorweggenommenen Erbfolge einverstanden sein. In den meisten Fällen äußert ein zukünftiger Erbe seinen Wunsch der vorweggenommenen Erbfolge, weil er in einer finanziellen Notlage ist oder eine größere Investition tätigen möchte, die er ohne fremde Hilfe nicht leisten kann. Es ist allerdings nicht möglich, einen Erblasser zu Schenkungen beziehungsweise Vermögensübertragungen zu Lebzeiten zu zwingen. Sie sind grundsätzlich nur in beiderseitigem Einverständnis möglich.
Die wenigsten wissen, dass es nicht nur eine Schenkungsart gibt. Neben der Schenkung zu Lebzeiten, die wohl am häufigsten ist, gibt es noch die Schenkung auf den Todesfall und die sogenannte Schenkung durch Vertrag zugunsten Dritter. Jede Schenkungsart hat Vorteile und Nachteile, die man im Einzelnen überdenken sollte.
Bevor man sich für eine Möglichkeit entscheidet, ist es empfehlenswert, eine Rechtsberatung im Erbrecht in Anspruch zu nehmen. Ein Experte kann Ihnen mit seiner Erfahrung und seinem Know-how in Sachen Erbrecht wertvolle Tipps geben und bei seiner Beratung Ihre individuelle Situation berücksichtigen. Wir werden uns nun zunächst näher mit den drei Schenkungsarten auseinandersetzen.
Die wohl bekannteste Form der Schenkung ist die Schenkung zu Lebzeiten. Allerdings kann man auch bei der Schenkung zu Lebzeiten noch zwischen verschiedenen Schenkungsarten unterscheiden. Schenkt zum Beispiel eine Frau ihrer Schwester eine Kette, so handelt es sich um eine sogenannte Handschenkung.
Ein solcher Normalfall einer Schenkung kommt so häufig vor, dass wir uns nicht einmal Gedanken darüber machen, dass es sich auch bei solchen kleinen Aufmerksamkeiten rechtlich gesehen um eine Schenkung handelt. Das ist aber auch nicht schlimm, weil kleinere Handschenkungen rechtlich nicht relevant sind.
Aber auch eine Vermögensübertragung zählt beispielsweise zu Schenkung zu Lebzeiten – und diese sind rechtlich relevant. Schenkt ein Vater seine Tochter beispielsweise 200.000 €, so handelt es sich um eine Schenkung zu Lebzeiten. Eine Handschenkung läuft in der Regel so ab, dass der Gegenstand der Schenkung vom Geschenkgeber an den Geschenknehmer schlichtweg übergeben wird. Eine Schenkung zu Lebzeiten, die über eine normale Handschenkung hinausgeht, muss allerdings beim Finanzamt angezeigt werden. Hierzu zählen beispielsweise größere Vermögensübertragungen, für die auch eine Schenkungssteuer fällig wird.
Eine sogenannte Schenkung auf den Todesfall sollte man dann wählen, wenn man zwar etwas verschenken möchte, es aber bis zu seinem Tod selbst behalten möchte. Der Vorteil einer solchen Schenkung ist, dass der Beschenkte schon vor dem Tod des Geschenkgebers weiß, dass er einen bestimmten Gegenstand erhalten soll. Gegebenenfalls kann eine Schenkung auf den Todesfall mit der Forderung von Gegenleistungen verbunden werden. Für eine Schenkung auf den Todesfall gibt man am besten ein Schenkungsversprechen ab. Das Schenkungsversprechen muss dieselben Formvorschriften erfüllen wie ein privatschriftliches Testament.
Wenn Sie ein Schenkungsversprechen abgeben möchten, lassen Sie sich unbedingt von ihrem Anwalt für Erbrecht beraten. Am besten greifen Sie auch bei der Aufsetzung des Schenkungsversprechens auf die Expertise Ihres Erbrechtsanwalts zurück. Wenn ein Schenkungsversprechen Formfehler enthält, ist es nicht gültig und kann von anderen Erben angefochten werden.
Neben den beiden bereits besprochenen Schenkungsarten gibt es noch die Möglichkeit der Schenkung durch Vertrag zugunsten Dritter. Eine solche Schenkung empfiehlt sich dann, wenn der Schenker sich die Möglichkeit offenhalten möchte, die Schenkung jederzeit rückgängig machen zu können. Mit einer derartigen Schenkung, behält der Geschenkgeber also bis zuletzt die Verfügungsmöglichkeit. Die Bestimmungen zur Schenkung durch Vertrag zugunsten Dritter wird im § 328 BGB wie folgt näher bestimmt:
Wer eine Schenkung vollzieht, sollte unbedingt einen Schenkungsvertrag beziehungsweise Übergabevertrag aufsetzen. Dieser dient vor allem der rechtlichen Absicherung des Geschenkgebers. Ein Schenkungsvertrag ist demnach ein Vertrag zwischen dem Geschenkgeber und dem Geschenknehmer. Der Schenkungsvertrag hat den Gegenstand der Schenkung und eventuelle Gegenleistungen zum Gegenstand.
Damit ein Schenkungsvertrag rechtswirksam wird, muss eine übereinstimmende Willenserklärung der beiden Parteien erfolgen. Ein sorgfältig formulierter der Schenkungsvertrag ist deswegen wichtig, um den Geschenkgeber abzusichern. Verschenkt dieser beispielsweise eine Immobilie, so hat er die Möglichkeit, sich im Schenkungsvertrag ein Nießbrauchsrecht, ein Wohnrecht oder gar ein Rücktrittsrecht von der Schenkung vorzubehalten.
Schauen Sie sich am besten verschiedene Schenkungsvertrag Muster an, um einen Überblick zu erhalten. Beim Aufsetzen Ihres Schenkungsvertrages sollten Sie sich allerdings nicht auf ein Schenkungsvertrag Muster verlassen, sondern Ihren Anwalt für Erbrecht zurate ziehen. Dieser kann Sie auch zu den Schenkungsvertrag Kosten beraten. Die Schenkungsvertrag Kosten können von dem Wert der Schenkung abhängen; es gibt aber auch die Möglichkeit, mit Ihrem Anwalt für Erbrecht eine Abrechnung nach Stundensatz oder eine Pauschale zu vereinbaren.
Wenn Sie sich für eine vorweggenommene Erbfolge entscheiden und einen Schenkungsvertrag aufsetzen, gibt es die Möglichkeit, in den Schenkungsvertrag verschiedene Klauseln aufzunehmen. Wir möchten Ihnen im Folgenden die einzelnen Klauseln und deren Nutzen näher erläutern. Allerdings muss der Geschenkgeber, wenn er sich ein Nießbrauchsrecht vorbehält, für die Unterhaltungskosten der Immobilie aufkommen. Des Weiteren gibt es die Möglichkeit, sich ein Wohnrecht vorzubehalten. Dieses unterscheidet sich vom Nießbrauchsrecht dahingehend, dass der Geschenkgeber die Immobilie beispielsweise nur mit Zustimmung das Geschenknehmers vermieten kann. Wenn Sie sich näher über die verschiedenen Möglichkeiten informieren möchten und Fragen zu den Unterschieden von Nießbrauch und Wohnrecht haben, hilft Ihnen Ihr Anwalt für Erbrecht gern weiter.
Ein Nießbrauchsvorbehalt beziehungsweise Wohnrechtvorbehalt ist bei der Schenkung einer Immobilie sinnvoll. Durch den Nießbrauchsvorbehalt kann sich der Geschenkgeber ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehalten. Dieses bewirkt, dass der Geschenknehmer zwar der neue Eigentümer der Immobilie wird, diese aber nicht ohne Zustimmung des Nießbrauchers selbst bewohnen, vermieten oder verkaufen darf. Das Recht zur Nutzung steht nach § 1030 BGB nach wie vor allein dem Geschenkgeber, in diesem Fall dem Nießbrauchsberechtigten, zu.
Die Höhe des Schenkung Freibetrags hängt von drei Faktoren ab – dem Verwandtschaftsgrad, der Steuerklasse und dem Wert der Schenkung. Grundsätzlich gilt, dass der Schenkungen Freibetrag bei einem nahen Verwandtschaftsverhältnis höher ist als bei weiter entfernten Verwandten.
Umgekehrt ist die Schenkungssteuer bei Überschreiten des Schenkung Freibetrags bei engen Verwandten niedriger. Für die Höhe des Schenkungen Freibetrags gibt es genaue gesetzliche Regelungen. Wer seine Schenkungssteuer berechnen möchte, muss sich zunächst der richtigen Steuerklasse zuordnen. Die Zuordnung zur richtigen Steuerklasse ist der erste Schritt zum Schenkungssteuer berechnen. Im Folgenden sehen Sie die drei verschiedenen Schenkungssteuerklassen und die ihnen angehörenden Personen auf einen Blick. Zu beachten ist, dass nicht alle Angehörigen der Steuerklasse I einen gleich hohen Schenkung Freibetrag haben. Der Schenkung Freibetrag kann sich innerhalb der Steuerklassen nochmals unterscheiden.
| Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|
| Ehepartner • eingetragene Lebenspartner • leibliche Kinder • Adoptivkinder • Stiefkinder • Enkelkinder | • Urgroßeltern • Großeltern • Geschwister • Neffen / Nichten • Stiefeltern • Schwiegereltern • geschiedene Ehepartner • ehemalige eingetragene Lebenspartner | • weiter entfernte Verwandte • Freunde • Bekannte |
Wann Schenkungen steuerfrei sind und wann man Schenkungen versteuern muss, hängt zum einen von der Höhe der Schenkung und zum anderen von der Steuerklasse des Geschenknehmers ab. Wer seine Schenkungssteuer berechnen möchte und erfahren will, ob die Schenkung steuerfrei ist oder die Schenkung versteuert werden muss, muss also seine Steuerklasse und die Höhe der Schenkung kennen. Die Schenkungssteuerfreibeträge sind in der Regel höher, je enger das verwandtschaftliche Verhältnisse von Geschenkgeber und Geschenknehmer ist. Die direkten Nachkommen eines Geschenkgebers gehören beispielsweise zur Schenkungssteuerklasse I. Der Schenkungssteuerfreibetrag für Kinder beläuft sich auf 400.000 €. Der Schenkungssteuerfreibetrag für Ehegatten beläuft sich auf 500.000 €.
Sowohl Kinder als auch Ehegatten zählen zur Steuerklasse I, haben aber einen unterschiedlich hohen Schenkung Freibetrag. Enkelkinder beispielsweise haben nur noch einen Schenkung Freibetrag von 200.000 €, die Eltern eines Geschenkgebers nur noch einen von 20.000 €. Freunde und entfernte Verwandte haben ebenfalls nur einen Freibetrag von 20.000 €. Sie müssen allerdings bei Überschreiten des Schenkung Freibetrages eine höhere Schenkungssteuer entrichten als die Eltern eines Geschenknehmers. Diese gehören nämlich zur Schenkungssteuerklasse II, während Freunde und entfernte Verwandte zur Schenkungssteuerklasse III zählen. In folgender Tabelle können Sie die Schenkungssteuersätze auf einen Blick erkennen:
| Wert der Schenkung | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| bis 6 Millionen € | 19 % | 30 % | 30 % |
| bis 13 Millionen € | 23 % | 35 % | 50 % |
| bis 26 Millionen € | 27 % | 40 % | 50 % |
| Darüber | 30 % | 43 % | 50 % |
Die Erbschaftssteuer Freibeträge sind ähnlich gestaltet wie die bei Schenkungen. Auch hier gibt es verschiedene Steuerklassen:
Von der Steuerklasse unabhängig gelten nach dem Erbrecht in Deutschland für bestimmte Personen bestimmte Erbschaftssteuer Freibeträge. Der höchste Freibetrag steht eingetragenen Lebenspartner und Ehegatten zu. Als nächstes folgen die direkten Nachkommen eines Erblassers. Wie bei Schenkungen beziehungsweise Vermögensübertragungen gilt auch hier: Obwohl sowohl die Ehegatten als auch die Kinder zur selben Steuerklasse gehören, haben sie unterschiedlich hohe Erbschaftssteuer Freibeträge. Im Allgemeinen hat der Verwandtschaftsgrad einen großen Einfluss auf die Höhe des Erbschaftsteuer Freibetrags:
| Erbe | Erbschaftsteuer Freibetrag in Euro |
|---|---|
| Ehepartner, eingetragener Lebenspartner | 500.000 |
| Leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Enkel (wenn der dem Erblasser verbundene Elternteil tot ist) | 400.000 |
| Enkel | 200.000 |
| Eltern, Großeltern | 100.000 |
| Geschwister, Neffen & Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Partner | 20.000 |
| Andere (Freunde, Bekannte, …) | 20.000 |
Wer die Schenkungssteuer vermeiden möchte, hat verschiedene Möglichkeiten. Diese Möglichkeiten sind legal. Wer sie anwendet, muss sich also keine Sorgen machen, dass er rechtliche Probleme bekommt. Wenn Sie die Schenkungssteuer vermeiden möchten, können Sie Folgendes tun:
Mit sogenannten Kettenschenkungen kann man die Schenkungssteuer legal umgehen. Eine Kettenschenkung funktioniert folgendermaßen: Möchte ein Vater seiner Tochter beispielsweise 800.000 € schenken, so wäre diese Schenkung eigentlich nicht steuerfrei, weil die Tochter lediglich einen Freibetrag von 400.000 € hat. Nun gibt es die Möglichkeit, dass der Vater seiner Tochter nur 400.000 € schenkt, und die restlichen 400.000 € zunächst seiner Frau zukommen lässt. Bei dieser kann er bei Schenkungen einen Freibetrag von 500.000 € geltend machen.
Wenn die Frau nun die 400.000 € an die Tochter weiterschenkt, kann auch hier einen Freibetrag von 400.000 € geltend gemacht werden. Auf diese Weise erhält die Tochter eine Schenkung über 800.000 € komplett steuerfrei, weil sie sowohl dem Vater als auch der Mutter gegenüber einen Freibetrag von 400.000 € geltend machen kann. Hier muss man allerdings darauf achten, dass die Weiterschenkung nicht vertraglich festgehalten wird. Weil man von einem Gestaltungsmissbrauch ausgehen kann, wenn die Weiterschenkung vertraglich festgehalten wird, sollte man auf eine vertragliche Regelung verzichten.
Mit dem Freibetrag lässt sich die Schenkungssteuer am einfachsten vermeiden. Weil das Erbrecht in Deutschland vorsieht, dass ein Freibetrag alle zehn Jahre voll ausgeschöpft werden darf, kann man hier insbesondere bei hohen Vermögen die Schenkungssteuer umgehen und gleichzeitig auch die Erbschaftssteuer vermeiden. Möchte ein Mann seiner Frau beispielsweise ein Vermögen von 1,5 Millionen € übertragen, so kann er alle zehn Jahre einen Betrag von 500.000 € steuerfrei schenken. Auf diese Weise geht das Vermögen innerhalb von 20 Jahren komplett steuerfrei an die Ehefrau über.
Wer eine Schenkung erhält oder Begünstigter einer Vermögensübertragung ist, muss das mit einer Frist von drei Monaten beim Finanzamt melden. Bei einer Schenkung beziehungsweise Vermögensübertragung zu Lebzeiten ist nicht nur der Beschenkte zur Anmeldung verpflichtet, sondern auch der Schenkende. Wer möglichst viele Steuern sparen möchte, sollte unbedingt die Schenkungen 10 Jahresfrist beachten. Nach dem Erbrecht in Deutschland darf bei Schenkungen beziehungsweise Vermögensübertragungen alle zehn Jahre der Freibetrag voll ausgeschöpft werden. Wer also früh genug anfängt, kann mit der Schenkungen 10 Jahresfrist unter Umständen ein großes Vermögen vollkommen steuerfrei an seine Nachkommen übertragen. Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht unterstützt und berät Sie gerne bei allen weiteren Fragen.
Häufig nehmen Erblasser Schenkungen oder Vermögensübertragungen vor, um den Pflichtteil unliebsamer Erben zu schmälern. Hier ist allerdings Vorsicht geboten. Unter Umständen besteht nämlich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht bei allen Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers stattgefunden haben.
All diese Schenkungen sind auf den Pflichtteil anzurechnen; sie lösen einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch aus. Der Pflichtteil ist eine Mindestbeteiligung am Erbe, die nach dem deutschen Erbrecht nur einem kleinen Personenkreis zusteht. Hierzu zählen die direkten Nachkommen eines Erblassers, der Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartner und, je nach Erbenkonstellation, auch die Eltern eines Erblassers.
Unter bestimmten Umständen ist es möglich, eine Schenkung rückgängig zu machen beziehungsweise zu widerrufen. Wer eine Schenkung rückgängig machen oder eine Schenkung widerrufen möchte, kann dies beispielsweise aus einem der folgenden Gründe. Die Beziehung von Geschenkgeber und Geschenknehmer verschlechtert sich Wenn sich Geschenkgeber und Geschenknehmer nach Vollzug der Schenkung zerstreiten, entsteht auf Seiten das Geschenkgebers häufig der Wunsch, die Schenkung zu widerrufen. Dies ist in einem solchen Fall allerdings nicht ganz so einfach. Eine Schenkung widerrufen kann man nach § 530 BGB beispielsweise wegen sogenannten groben Undanks. Wenn sich der Beschenkte gegenüber dem Geschenkgeber einer schweren Verfehlung schuldig macht, kann eine Schenkung widerrufen werden. Dies muss jedoch im Einzelfall geprüft werden.
Gerät ein Geschenkgeber nach der Schenkung in eine wirtschaftliche Notlage, so hat er nach § 528 BGB ein gesetzliches Rückforderungsrecht. Er kann die Schenkung also zurückfordern. Abwenden kann der Beschenkte die Rückgabe der Schenkung nur, wenn er dem Schenker unter die Arme greift, sodass dieser sich aus seiner wirtschaftlichen Notlage befreien kann.
der Beschenkte beispielsweise nach Vollzug der Schenkung Privatinsolvenz anmelden, kann der Geschenkgeber sein Geschenk zurückfordern, wenn die Parteien für diesen Fall im Schenkungsvertrag die Möglichkeit der Rückforderung vorgesehen haben. Damit wird sichergestellt, dass das Familienvermögen erhalten bleibt. Auch wenn der Beschenkte beispielsweise grob fahrlässig mit dem geschenkten Vermögen umgeht (es beispielsweise durch eine Spielsucht gefährdet), kann das durch die Vereinbarung einer Rückforderungsmöglichkeit verhindert werden.
Lässt sich ein Geschenkgeber im Schenkungsvertrag ein Rückforderungsrecht vermerken, so kann er die Schenkung jederzeit rückgängig machen. Dies ist der sicherste Weg für den Schenker. In einem solchen Fall müssen keine sonstigen rechtlich relevanten Gründe für die Rückforderung der Schenkung vorliegen
Unter bestimmten an Voraussetzungen können die Gläubiger eines Schenkers die Schenkung anfechten. Eine Schenkung anfechten ist zum Beispiel dann möglich, wenn der Schenker Privatinsolvenz anmelden muss. Alle Schenkungen, die innerhalb der letzten vier Jahre vor der Insolvenz getätigt wurden, können nun von den Gläubigern angefochten werden. In einem ganz speziellen Fall sind sogar alle Schenkungen der letzten zehn Jahre betroffen – und zwar dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Schenker die Gläubiger mit der Schenkung bewusst benachteiligen wollte.
Bei Schenkungen unter Geschwistern gibt es eine gesetzliche Ausgleichspflicht. Erhält ein Geschwister zu Lebzeiten der Eltern wesentlich mehr als die anderen, so besteht ein Ausgleichsanspruch. Das bedeutet, dass größere materielle oder finanzielle Zuwendungen im Erbfall auf den Nachlass angerechnet werden müssen. So wird sichergestellt, dass alle Kinder gleich behandelt werden. Allerdings können die Eltern im Testament festhalten, dass das begünstigte Kind keine Ausgleichspflicht hat. Wenn Eltern dies wollen, können Sie bei Schenkungen unter Geschwistern den Ausgleichsanspruch der anderen also aufheben.
Schenkungen unter Ehegatten haben rechtlich eine besondere Stellung. Sie gelten in den meisten Fällen nicht als Schenkung im gesetzlichen Sinne, sondern als ehebedingte beziehungsweise unbenannte Zuwendungen. Dies ist deswegen der Fall, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Geschenke unter Ehegatten keine Schenkungen im eigentlichen Sinne sind, sondern aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgen. Im Einzelfall kann es unklar sein, ob eine ehebedingte Zuwendung oder eine rechtliche Schenkung vorliegt. Hier muss dann von Fall zu Fall entschieden werden.
Bei Schenkungen an Kinder sollten Eltern den Freibetrag beachten. Bei der Schenkung ans Kind gibt es einen Freibetrag von 400.000 €. Dieser kann alle zehn Jahre voll ausgeschöpft werden. Bei mehreren Kindern sollten Eltern darauf achten, dass das beschenkte Kind seinen Geschwistern gegenüber im Erbfall eine Ausgleichspflicht hat, sofern die Eltern dies nicht anders verfügen. Lassen Sie sich im Einzelfall beim Thema Schenkung ans Kind am besten von Ihrem Rechtsanwalt für Erbrecht beraten.
Schenkungen an Minderjährige sind recht kompliziert. Bei Minderjährigen unter sieben Jahren gilt, dass sie bei Schenkungen von beiden Elternteilen gesetzlich vertreten werden müssen. Wenn das Kind allerdings von einem Elternteil beschenkt wird, muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden, der die rechtliche Vertretung des Kindes beim Abschluss des Schenkungsvertrages sicherstellt.
Minderjährige ab sieben Jahren sind beschränkt geschäftsfähig. Auch sie müssen bei einer Schenkung von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten werden. Nur wenn eine Schenkung für einen Minderjährigen rechtlich vorteilhaft ist, kann auf eine Vertretung verzichtet werden. Schenkungen an Minderjährige sollten gut durchdacht und immer mit einem Rechtsanwalt für Erbrecht besprochen werden.
Die Schenkung einer Immobilie oder die Schenkung eines Grundstücks sollte immer gut überlegt sein. Wer ein Haus übertragen möchte, sollte sich über alle rechtlichen Aspekte im Vorfeld informieren. Bei der Schenkung einer Immobilie oder der Schenkung eines Hauses beispielsweise gibt es die Möglichkeit, sich ein Nießbrauchsrecht oder ein Wohnrecht vorzubehalten.
Beim Haus schenken an Kinder beispielsweise besteht die Möglichkeit, von den Kindern eine Gegenleistung zu fordern. Diese kann sich zum Beispiel auf Pflegeleistungen im Alter beziehen. Bei der Immobilien Schenkung berät Sie Ihr Rechtsanwalt von Erbrechtsinfo.com gern – passend zu Ihrer individuellen Lage.
Bei Schenkungen beziehungsweise Vermögensübertragungen können schnell Fehler unterlaufen. Viele davon lassen sich einfach vermeiden. Im Folgenden möchten wir Ihnen noch einige Tipps mit auf den Weg geben, mit denen Sie Fehlern bei Schenkungen aus dem Weg gehen können.
Schenkungen und Vermögensübertragungen sind in Deutschland ein komplexes Thema und sie haben eine Reihe von Auswirkungen auf ein späteres Erbe. Deshalb ist es immer sinnvoll, hier im Vorfeld eine umfangreiche Beratung bei einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht einzuholen. Hierbei kann dieser im individuellen Fall dazu beraten, wie man diese gestalten kann um spätere Erbstreitigkeiten zu vermeiden und wie man auch durch eine geschickte Konzeption von Schenkungen und Vermögensübertragungen sowohl Schenkungssteuer als auch später Erbschaftssteuer sparen kann und Freibeträge geschickt nutzen kann. Auch kann ein Anwalt für Erbrecht z. B. dazu beraten, wie man durch rechtlich wirksame Rückforderungsklauseln diese Schenkungen und Vermögensübertragungen absichern kann, für den Fall, dass sie unter bestimmten Bedingungen wieder zurückgefordert werden sollen. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zum Thema Schenkungen und Vermögensübertragungen.
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